Übertragung von begünstigtem Vermögen unter einer Duldungsauflage
Kernaussage
Das LfSt Bayern hat klargestellt, dass seine Weiterschenkung von begünstigtem Vermögen gegen Duldungsauflage nicht zu einem Verstoß gegen die Behaltensfrist nach § 13a Abs. 5 S. 1 ErbStG führt.Inhalt
Nach §§13a, 13b ErbStG begünstigt übertragenes Vermögen unterliegt u.a. den Behaltensregelungen des §13a Abs.5 Nr.1 bzw. Nr.4 ErbStG. Die unentgeltliche Übertragung des begünstigten Vermögens innerhalb der Behaltensfrist ist im Gegensatz zur (teil)entgeltlichen Übertragung unschädlich.Eine einer Weiterschenkung beigefügten Duldungsauflage stellt schenkungsteuerrechtlich keine Gegenleistung dar und führt nicht zur (Teil)Entgeltlichkeit der Übertragung. Der Wegfall der Unterscheidung zwischen Leistungs- und Nutzungsauflagen in R E 7.4 Abs.1 ErbStR 2011 erfolgte nur zur Vereinheitlichung der Berechnung der Bemessungsgrundlage aus einer gemischten Schenkung/ Schenkung unter Auflage.
Wird nach §§13a, 13b ErbStG begünstigt erworbenes Vermögen unter einer Duldungsauflage (Nießbrauchsvorbehalt) weitergeschenkt, handelt es sich mangels einer (Teil)Entgeltlichkeit der Übertragung um keinen Verstoß gegen die Behaltungsregelungen i.S.d. §13a Abs.5 Nr.1 bzw. Nr.4 ErbStG.