Kein Verzicht auf Steuerfreiheit bei Vermietung an Pauschallandwirt

Kernaussage

Für die Verpachtung von Grundbesitz an einen Pauschallandwirt kann der Verpächter die Option für den Verzicht auf die Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 UStG gemäß § 9 Abs. 2 UStG nicht ausüben.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige hatte im Streitjahr 2005 einen Rinderboxenlaufstall mit Melkkarussell sowie einen Kälberaufzuchtstall errichtet und diese ab November 2005 an eine GbR verpachtet. An der GbR waren der Steuerpflichtige sowie seine Ehefrau beteiligt. Die GbR versteuerte ihre Umsätze nach § 24 UStG. Für die Vermietung verzichtete der Steuerpflichtige auf die Steuerfreiheit und machte aus der Errichtung der Wirtschaftsgüter die Vorsteuer geltend.

Die Außenprüfung vertrat die Auffassung, dass der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, aber ein unübliches Entgelt zwischen dem Steuerpflichtigen und der GbR vereinbart wurde. Aufgrund dessen müsste die umsatzsteuerliche Mindestbemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 5 UStG angewendet werden. Der vom Steuerpflichtigen eingelegte Einspruch sowie die Klage hatten keinen Erfolg. Der Steuerpflichtige habe nach Ansicht des FG nicht auf die Steuerfreiheit verzichten können, weil als pauschalierendem Landwirt kein Recht auf Vorsteuerabzug zustehe. Die Revision des Steuerpflichtigen stützte sich darauf, dass auch Pauschallandwirte zum Vorsteuerabzug berechtigt seien, sodass die Möglichkeit des Verzichts auf die Umsatzsteuerfreiheit für die Verpachtung an die GbR gegeben sei.

Entscheidung

Der BFH hat entschieden, dass das FG zutreffend den Verzicht nach § 9 Abs. 2 UStG versagt hat. § 9 Abs. 2 UStG sieht den Verzicht auf Steuerfreiheit bei der Vermietung an einen anderen Unternehmer vor, wenn dieser Leistungen oder Lieferung ausführt, für die ihm ein Vorsteuerabzug zusteht. Nach Auffassung des BFH trifft dies nicht auf Pächter zu, die ihre Umsätze nach § 24 UStG versteuern, weil der „weitere“ Vorsteuerabzug nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG ausgeschlossen wird. Dem BFH zu Folge schließt das Gesetz damit einen leistungsbezogenen Vorsteuerabzug, der in § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG gefordert ist, aus. Nach Ansicht des BFH wurde § 9 Abs. 2 UStG zur Verhinderung sog. Vorschaltmodelle in das Gesetz aufgenommen. Hierzu zählen auch Landwirte, die ihre Umsatzsteuer nach § 24 UStG berechnen.

Auch den Wechsel von der allgemeinen Besteuerung zur Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG, der zu einer Vorsteuerberichtigung i.S.d. § 15a Abs. 7 UStG führt, sieht der BFH als Argument dafür, dass kein Recht auf Vorsteuerabzug bei einem pauschalierenden Landwirt besteht.

Für den BFH ist unerheblich, dass § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG Vorsteuerbeträge festsetzt, die der Höhe nach, in den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 UstG, der geschuldeten Steuer entspricht. Dem BFH zu Folge handelt es sich hierbei nicht um einen Vorsteuerabzug i.S.d. § 15 UStG aus konkret bezogenen Leistungen, sondern um eine pauschalierte Form der Steuerberechnung.

Die Sache wurde an das FG Niedersachsen zurückverwiesen, da das FG nicht geprüft hat, ob die Leistungen nach § 4 Nr. 12 UStG insgesamt steuerfrei sind. Denn Gemäß § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG ist die Vermietung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören, nicht steuerfrei, wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind. Hierrunter fällt die Vermietung von Betriebsvorrichtungen. Da das FG im Streitfall noch keine Ausführungen zur Steuerpflicht bei Vorliegen einer Betriebsvorrichtung getätigt hat, muss dies in einem zweiten Rechtsgang nachgeholt werden.

Hinweis

Ungeklärt ist, ab wann das Urteil anzuwenden ist. Denn es wird auf jeden Fall eine Übergangsregelung geben müssen, da Abschnitt 9.2 Abs. 2 UStAE in seiner aktuellen Fassung noch die Möglichkeit zum Verzicht auf die Steuerbefreiung auch bei Leistungsempfängern, die ihre Umsätze nach § 24 UStG versteuern, vorsieht.

Interessant wird auch sein, ob sich das FG im zweiten Rechtsgang mit der Frage auseinandersetzten wird, ob es unionsrechtlich überhaupt zulässig ist, eine einheitliche Verpachtungsleistung in die steuerfreie Grundstücksvermietung und die steuerpflichtige Verpachtung der Betriebsvorrichtungen aufzuteilen. Hintergrund ist hier das Urteil des EuGH v. 18.01.2018 – C- 463/16.

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