Keine Abfärbung bei Verlusten

Kernaussage

Der BFH hat entschieden, dass negative Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit nicht zur Umqualifizierung der Einkünfte einer vermögensverwaltenden GbR führen.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige ist eine im Jahr 1999 durch einen Formwechsel aus der X-GmbH hervorgegangene GbR, an der jeweils zur Hälfte B und S beteiligt sind. B und S sind ebenfalls zu 50 % an der IM-GbR sowie an der B&S-GmbH beteiligt. Die GbR überlässt Wohn- und Geschäftsräume. Der Zweck der IM-GbR besteht im Kontaktknüpfen und der Verwaltung von Häusern. Der Gegenstand der B&S-GmbH ist der gewerbliche An- und Verkauf von bebauten Grundstücken. Die Klägerin war Eigentümer zweier Grundstücke in D. Das Erdgeschoss des Hinterhauses eines der Grundstücke vermietete die Rechtsvorgängerin der Steuerpflichtigen an die IM-GbR. In den Streitjahren 2003 bis 2006 nutze neben der IM-GbR auch die Steuerpflichtige und die B&S-GmbH die Räumlichkeiten im Erdgeschoss für eigenbetriebliche Zwecke.

Die Außenprüfung vertrat die Ansicht, dass zwischen der Steuerpflichtigen und der B&S-GmbH eine Betriebsaufspaltung bestünde, die zu einer Abfärbung auf die nichtgewerblichen Einkünfte der Steuerpflichtigen führe. Obwohl die Büroräume unentgeltlich an die B&S-GmbH überlassen wurden, läge eine Einkünfteerzielungsabsicht vor, denn die Anteile an der B&S-GmbH seien im Sonderbetriebsvermögen der Steuerpflichtigen. Die geänderten Feststellungsbescheide der Steuerpflichtigen berücksichtigen die Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Einspruch hiergegen blieb erfolglos, die gegen die Einspruchsentscheidung eingelegte Klage wurde als unbegründet abgewiesen. Die Steuerpflichtige legte Revision ein.

Entscheidung

Der BFH hat entschieden, dass die Klage begründet ist. Das FG ist nach Ansicht des BFH zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin gewerbliche Einkünfte aus der Betriebsaufspaltung mit der IM-GbR und der B&S-GmbH erzielt habe, da die Bagatellgrenze nach § 15 Abs. 3 Nr.1 EStG nicht überschritten wurde und deshalb keine Abfärbung auf die Einkünfte der Klägerin erfolgen konnte. Es fehlt nach Ansicht des BFH an einer Betriebsaufspaltung mit der IM-GbR, unerheblich ist hingegen, ob eine Betriebsaufspaltung mit der B&S-GmbH besteht, weil in den Streitjahren nur negative Einkünfte erzielt wurden, die nicht zur Umqualifizierung der vermögensverwaltenden Einkünfte geführt haben können.

Die Klägerin erzielt keine Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit aufgrund einer Betriebsaufspaltung mit der IM-GbR, weil es an der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht fehle. Diese fehlt grundsätzlich dann, wenn die mit der Gewinnerzielungsabsicht tätige Betriebsgesellschaft die wesentlichen Betriebsgrundlagen unentgeltlich oder nicht kostendeckend nutzt. Zwar kann in diesen Fällen die Gewinnerzielungsabsicht nicht unmittelbar aus der Nutzungsüberlassung, sondern mittelbar aus der Erzielung höherer Beteiligungseinkünfte folgen. Ist die Betriebsgesellschaft jedoch eine Personengesellschaft, kann sich ein höherer Gewinn nicht auf die Besitzgesellschaft durchschlagen. Denn die Einkünfte aus der Betriebspersonengesellschaft werden deren Gesellschafter unmittelbar gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EstG als gewerbliche Beteiligungseinkünfte zugerechnet, auch wenn sie zugleich an der Besitzpersonengesellschaft beteiligt sind. Dem zufolge fehlte der Steuerpflichtigen aufgrund der unentgeltlichen Überlassung die Gewinnerzielungsabsicht.

Weiterhin hat die Steuerpflichtige auch keine positiven Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit aufgrund einer Betriebsaufspaltung mit der B&S-GmbH, unabhängig davon, ob überhaupt eine Betriebsaufspaltung dem Grunde nach zu bejahen ist, erzielt. Eine Umqualifizierung der übrigen Einkünfte der Klägerin kann daher nicht in Betracht kommt. Ggf. kann eine gewerbliche Tätigkeit zu einer Abfärbung auf die weiteren Einkünfte einer Personengesellschaft zu insgesamt gewerblichen Einkünften führen, wenn die Grenzen für besonders geringfügig gewerbliche Betätigung (24.000,00 € p.a. oder 3 % des Nettogesamtumsatzes) überschritten werden. Eine Abfärbung kann aber nur bei positiven gewerblichen Einkünften vorliegen. Selbst wenn eine Betriebsaufspaltung mit der B&S-GmbH vorgelegten hat, kann keine Abfärbung auf die vermögensverwaltenden übrigen Einkünfte realisiert werden, weil die Klägerin aus der Tätigkeit als Besitzgesellschaft nur negative Einkünfte erwirtschaftet hat. In den Streitjahren hat die B&S-GmbH auch keine Ausschüttungen vorgenommen, die zu positiven Einkünften bei der Klägerin hätten führen können.

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
YouTube Video laden
Permalink