Jagdbezirke, Selbstnutzung, Verpachtung

Kernaussage

Die OFD Karlsruhe hat mit Verfügung vom 29.02.2016 die umsatzsteuerliche Behandlung der Jagdbezirke zusammengefasst.

1. Jagbezirke

Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von mindestens 75 Hektar, die im Eigentum einer Person oder Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk (§ 7 BJagdG). Die Ausübung und Verpachtung des Jagdrechts steht dem
Eigentümer zu.

Daneben bilden alle Grundfläche einer Gemeinde oder einer abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen (§ 8 BJagdG). Zusammenhängende Grundflächen verschiedener Gemeinde können ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zusammengelegt werden. Die Eigentümer der Flächen bilden eine Jagdgenossenschaft. Die Ausübung und Verpachtung des Jagdrechts für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk steht der Jagdgenossenschaft zu.

2. Ausübung des Jagdrechts durch den Eigentümer

Übt der Eigentümer des Eigenjagdbezirks das Jagdrecht selbst aus und erzielt er Umsätze aus dem Verkauf von Wildbret, unterliegt der Verkauf der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG, wenn er einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet.

Mit der Erteilung von Jagderlaubnisscheinen erbringt der Eigentümer des Jagrechts eine sonstige Leistung, die normalerweise keinen land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient. Sie unterliegt somit den allgemeinen Regeln des UStG und ist mit dem Regelsteuersatz zu versteuern.

3. Verpachtung von Jagdbezirken

Die Verpachtung eines Jagdrechts durch einen Land- und Forstwirt unterfällt nicht der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG. Damit unterliegen die Umsätze aus der Verpachtung des Jagdrechts eines Eigenjagdbezirks den allgemeinen Regeln des UStG. Die Verpachtung des Eigenjagdrechts ist keine nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreie Verpachtung von Grundstücken.

Die langfristige Verpachtung des Jagdrechts eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks durch eine Jagdgenossenschaft erfolgt nach der derzeitigen Rechtsauffassung im Rahmen einer nicht steuerbaren Vermögensverwaltung.

Wird das Jagdrecht eines Eigenjagdbezirks zusammen mit dem Jagdrecht eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks in einem gemeinsamen Jagdpachtvertrag verpachtet und wird auf die Selbständigkeit des Eigenjagdbezirks nicht verzichtet, ist eine eindeutige Trennung der Verpachtung der unterschiedlichen Jagdrechte und Verpächter erforderlich. Im Pachtvertrag ist durch Nennung des jeweiligen Verpächters, der jeweiligen Flächen und durch die Aufteilung der Pachtentgelte deutlich zu machen, dass die Verpachtung des Jagdrechtes eines selbständigen Eigenjagdbezirks durch den Eigentümer und die Verpachtung des Jagdrechts eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks durch die Jagdgenossenschaft erfolgt. In diesem Fall unterliegt nur das auf die Verpachtung des Eigenjagdbezirks entfallende Entgelt der allgemeinen Besteuerung.

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
YouTube Video laden
Permalink