Inobhutnahme von Pferden in Weidehaltung

Kernaussage

Das FG Nürnberg hat Stellung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Inobhutnahme von Pferden in Weidehaltung genommen.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige hatte in den Streitjahren auf eigenen und angepachteten Flächen Pferde untergebracht. Für das Streitjahr 2008 reichte der Steuerpflichtige eine Umsatzsteuererklärung ein, in der er Umsätze zum Regelsteuersatz in Höhe von 38.868 € erklärte und teilte dem Finanzamt mit, dass die Umsätze aus der Weideüberlassung nicht erfasst seien. Denn nach Auffassung des Steuerpflichtigen fielen diese unter die Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG. Mit Schreiben vom 17.10.2012 erklärte der Steuerpflichtige, dass die Einnahmen aus der Weideüberlassung für die Jahre 2008 bis 2010 in Höhe von insgesamt 63.800,00 € gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 a) UStG steuerfrei seien. Das Finanzamt stimmte der Erklärung nicht zu. Gegen den Umsatzsteuerbescheid legte der Steuerpflichtige erfolglos Einspruch ein. Daraufhin erhob der Steuerpflichtige Klage. Hilfsweise beantragte er, dass die Umsätze für die Weideüberlassung in eine steuerfreie Grundstücksüberlassung (90 %) und eine steuerpflichtige sonstige Leistung (10 %) aufzuteilen sind.

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass die Klage unbegründet ist. Die Umsätze aus der Weidehaltung von Pferden unterliegen dem Regelsteuersatz.

Bezugnehmend auf das BFH Urteil vom 10.09.2014 (Az.: XI R 33/13) hat das FG entschieden, dass die Haltung von Pferden ohne konkreten Bezug zur Landwirtschaft weder der Durchschnittssatzbesteuerung noch dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Nach Auffassung des FG sind die Umsätze auch nicht von der Umsatzsteuer befreit. Eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 a ) UStG kommt im Streitfall nicht in Betracht, weil der Vermieter keine abgrenzbaren Flächen überlassen hat. Als wesentliches Merkmal des Vermietungsbegriffs gilt, dass dem Mieter auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung ein Recht eingeräumt wird, den Gegenstand derart in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre und jede andere Person von diesem Recht ausschließen kann. Dabei müssen nach Auffassung des FG für die Beurteilung, ob eine bestimmte Vereinbarung dieser Definition entspricht alle Merkmale des Vorgangs sowie alle Umstände berücksichtigt werden. Im Streitfall stand den Pferdehalten nicht das Recht zu mit den angemieteten Flächen wie ein Eigentümer zu verfahren. Denn sie durften beispielweise keine Bäume dort pflanzen oder einen Kindergeburtstag feiern. Dem FG zu Folge entspricht die grundstücksbezogene Leistung des Klägers daher eher einer Eintrittsberechtigung für das Gelände.

Weiterhin beschränkt sich die Leistung des Klägers, nach Ansicht des FG nicht nur auf die Haltung der Pferde. Nach Ansicht des FG geben die Kläger vielmehr Ihre Pferde in die Obhut des Steuerpflichtigen. Denn neben dem Bereitstellen der Weide, ist der Steuerpflichtige auch für die Weidehygiene, die Kontrolle des Weidezauns und teilweise für die Fütterung der Tiere zuständig gewesen. Nach Auffassung des FG unterscheiden sich die erbrachten Leistungen des Steuerpflichtigen wesentlich von denen eines Vermieters, der über die Gewährung der Sicherheit des Gebäudes keine weitere Obhutspflicht übernimmt. Die miteinander in Verbindung stehenden Obhutspflichten bilden nach Auffassung des FG das prägende Element der einheitlichen Leistung, die damit insgesamt umsatzsteuerpflichtig sei.

Hinweis

Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Nach Auffassung des FG war im Streitfall das Leistungselement unstrittig, sodass die Frage ob eine reine Weideüberlassung eine steuerfreie Grundstücksüberlassung darstellt, nicht geklärt werden muss. Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH unter dem Az. V B 25/18 eingelegt.

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