Sonderausgabenabzug als Rente oder dauernde Last bei vor dem 01.01.2008 abgeschlossenen Verträgen

Kernaussage

Der BFH bestätigt seine Rechtsauffassung zur Abgrenzung vereinbarter Versorgungsleistungen als Rente oder dauernde Last für vor dem 01.01.2008 abgeschlossene Übergabeverträge.

Sachverhalt

Der Kläger erzielte als Inhaber eines Weinbaubetriebs Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Mit notariellen Vertrag übernahm er den elterlichen Betrieb und verpflichtete sich, seinen Eltern lebenslang, beginnend ab 1. Januar 2006 als „dauernde Last“ monatlich einen Betrag in Höhe von 2.500 € zu zahlen. Weiterhin wurde vereinbart:

\"Sofern durch eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der standesgemäße Unterhalt der Zahlungsverpflichteten oder der Berechtigten nicht mehr gewährleistet ist, kann jeder Beteiligte, also sowohl der Eigentümer als auch die Berechtigten, Abänderungen in entsprechender Anwendung des § 323 ZPO verlangen. Eine Änderung darf jedoch nicht aus dem Mehrbedarf der Berechtigten abgeleitet werden, der sich infolge ihrer dauernden Pflegebedürftigkeit oder durch ihre Aufnahme in ein Alten- oder Pflegeheim ergibt.\"

Zudem räumte der Kläger seinen Eltern ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsrecht an dem Vertrag genannten Hausgrundstück ein. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 machte der Kläger einen Betrag in Höhe von ca. 31.000 € als dauernde Last geltend. Das Finanzamt hat die Barleistung lediglich in Höhe von 18 % (Ertragsanteil) und die Sachleistungen in voller Höhe anerkannt. Das Finanzgericht gab der darauf gerichteten Klage des Klägers statt.

Entscheidung

Die daraufhin eingelegte Revision des FA ist nach Auffassung des BFH begründet. Zu Unrecht hat das FG erkannt, dass die Altenteilsleistungen des Klägers an seine Eltern als dauernde Last abziehbar sind. Wiederkehrende Sach- und Geldleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe vereinbart werden, stellen dauernde Lasten dar, wenn sie abänderbar sind. Vorliegend hat das FG nicht erkannt, dass die Verpflichtung zu wiederkehrenden Versorgungsleistungen in einem Vermögensübergabevertrag selbst bei einer vertraglichen Bezugnahme auf § 323 ZPO dann als Leibrente zu beurteilen ist, wenn die Vertragsparteien eine Abänderbarkeit der Höhe der Rentenleistungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen abhängig gemacht haben, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen. Dies wird dahingehend konkretisiert, dass die wiederkehrenden Leistungen dann als Leibrente anzusehen sind, wenn die Abänderbarkeit bei Heimunterbringung bzw. Pflegebedürftigkeit ausgeschlossen wird.

Im vorliegenden Fall haben die Vertragsparteien zwar auf § 323 ZPO Bezug genommen. Eine Änderung nach dieser Vorschrift sollte jedoch nur dann verlangt werden können, wenn durch eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der standesgemäße Unterhalt des Zahlungsverpflichteten oder der Berechtigten nicht mehr gewährleistet ist. Für den im Alter am häufigsten vorkommenden Fall eines finanziellen Mehrbedarfs wegen einer dauernden Pflegebedürftigkeit bzw. der Aufnahme in ein Alten-/Pflegeheim haben die Vertragsparteien eine Anpassung der Barleistung vollständig ausgeschlossen, obwohl --jedenfalls bei der Heimunterbringung-- der Kläger dann auch keine Sachleistungen mehr zu erbringen hat. Da die Kosten einer vorübergehenden Pflegebedürftigkeit durch die Krankenkasse/Pflegekasse gedeckt sein dürften, sind andere wesentliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Vermögensübergeber nach Ansicht des BFH kaum denkbar.

Konsequenz

Mit seiner dritten Entscheidung zu dieser Thematik, bestätigt der BFH seine Rechtsauffassung, dass bei einem umfassenden Ausschluss jedweder Unterstützung im Fall der Pflegebedürftigkeit bzw. Heimunterbringung, für vor dem 01.01.2008 abgeschlossene Verträge, die vereinbarten Altenteilsleistungen nur mit ihrem Ertragsanteil berücksichtigt werden können.

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