Steuerfreiheit für sportliche Veranstaltungen von gemeinnützigen Sportvereinen gegen Mitliederbeiträge

Kernaussage

Das BMF hat sich zur Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 b UStG bei Mitgliedsbeiträgen im Rahmen von sportlichen Veranstaltungen von gemeinnützigen Sportvereinen geäußert.

Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 b) UStG

Werden Mitgliederbeiträge unter Berufung auf Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL), entgegen der nationalen Vorschrift in Anschnitt 1.4 UStAE, als steuerbares Entgelt behandelt, so kommt grundsätzlich eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 b) UStG für die Leistungen an die Mitglieder in Betracht.

Bei sportlichen Veranstaltungen kann eine über die reine Benutzung der Sportanlagen hinausgehende Nutzung, z.B. im Fall von Trainingsbetrieben oder Wettkämpfen, der Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen gleichkommen und die entrichteten Mitgliedsbeiträge können Teilnahmegebühren i.S.d. Befreiungsvorschrift nach § 4 Nr. 22 b) UStG darstellen.

Sofern die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 b) UStG angewendet wurde, ist korrespondierend ein Vorsteuerabzug für Aufwendungen im Zusammenhang mit den steuerbefreiten Leistungen ausgeschlossen. Der Versagung des Vorsteuerabzuges kann dem BMF zufolge nicht entgegen gehalten werden, dass der BFH der Auffassung ist, dass die Vorschrift des § 4 Nr. 22 b) UStG nicht die gemeinschaftliche Bestimmung von Artikel 13 Teil A Abs. 1 m) Richtlinie 77/388 EWG hinreichend umsetzt und der Begriff der sportlichen Veranstaltung i.S.d Richtlinie auslegbar ist. Denn auch nach Artikel 13 Teil A Abs. 1 wären die vereinnahmten Entgelte für die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen steuerfrei, sodass der Vorsteuerabzug versagt würde. Sollte eine gemischte Nutzung durch eine sportliche Veranstaltung und eine reine Nutzungsüberlassung gegeben sein, erfolgt eine Aufteilung der Vorsteuern gemäß § 15 Abs. 4 UStG.

Dem BMF zufolge betriff die Berufung auf die Richtlinienvorschrift regelmäßig ausdrücklich nur die Steuerbarkeit der Mitgliederbeiträge. Hieraus könne jedoch nicht geschlussfolgert werden, dass die Geltendmachung der Richtlinienregelung die Anwendung der Vorschriften des Umsatzsteuergesetztes unbeachtlich machen. Auch bei der Berufung auf die Richtlinienvorschrift muss nach Auffassung des BMF eine Steuerbefreiung zum Tragen kommen, wenn sie in nationales Recht umgesetzt wurde.

Hinweis

Das BMF Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Insbesondere kann es auch bei gemeinnützigen Reitvereinen Anwendung finden.

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