Bilanzierung bei Streit mit dem Finanzamt

Kernproblem

Ein Rechtsstreit mit dem Finanzamt im Rechtsbehelfs- oder finanzgerichtlichen Verfahren kann durchaus mehrere Jahre dauern. Bilanzierende Unternehmen müssen sich während des Verfahrens mit der Frage beschäftigen, wie streitige Steuerforderungen bzw. Steuerschulden in ihren Handelsbilanzen abzubilden sind. Zu dieser Frage hat sich kürzlich der Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) geäußert.

Bestrittene Steuerforderungen

Häufig kommt es vor, dass Steuerpflichtige die streitige Steuer zunächst einmal an das Finanzamt zahlen. Falls der Steuerpflichtige später im Verfahren obsiegt, erhält er die gezahlte Steuer regelmäßig zuzüglich Zinsen (6 % pro Jahr) zurück. Vor einer für den Steuerpflichtigen positiven Entscheidung (z.B. durch Änderung des angefochtenen Steuerbescheides) möchte das IDW allerdings nur in Ausnahmefällen die Aktivierung einer Steuerforderung zulassen. So könne eine rechtlich noch nicht bestehende Forderung nur bilanziert werden, wenn das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. Dies sei bei bestrittenen Steuerforderungen in aller Regel nicht erfüllt.

Bestrittene Steuerschulden

Bei bestrittenen Steuerschulden liegt nach IDW-Ansicht noch keine Verbindlichkeit, sondern eine Rückstellung vor. Ob eine solche Rückstellung handelsbilanziell zu passivieren ist, sei nach allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen zu entscheiden. Maßgebend ist hier die Einschätzung der Erfolgsaussichten durch das bilanzierende Unternehmen. Eine generelle Passivierungspflicht lehnt das IDW ab, da damit die Auffassung der Finanzverwaltung stets über die des Steuerpflichtigen gestellt würde.

Konsequenz

Im Ergebnis vertritt das IDW eine imparitätische Bilanzierung: Während bestrittene Steuerforderungen nur in absoluten Ausnahmefällen - bei an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs - aktiviert werden dürfen, dürfen Unternehmen auf die Passivierung einer bestrittenen Steuerschuld verzichten, wenn sie ihre Erfolgsaussichten hoch einschätzen. Ob und wann aus einem Steuerstreit ein entsprechender Steueraufwand bilanziell zu erfassen ist, hängt also auch davon ab, ob die streitige Steuer vom Unternehmen gezahlt wird oder nicht.

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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