Vergütungen auf Genussrechte sind steuerlich abzugsfähig
Hintergrund
In diversen Schreiben an das Bundesministerium der Finanzen und die Abteilungsleiter der obersten Finanzbehörden der Länder hat der Deutsche Sparkassen- und Giroverband e.V. die steuerliche Abzugsfähigkeit von Vergütungen auf Genussrechte hinterfragt. Auslöser der Diskussion war die Verfügung der Oberfinanzdirektion Rheinland vom 12.5.2016, wonach ein Genussrecht, das in der Handelsbilanz gemäß den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als Eigenkapital auszuweisen ist, auch in der Steuerbilanz nicht als Verbindlichkeit angesetzt werden dürfe. Denn in diesen Fällen liege nach dem Grundsatz der Maßgeblichkeit auch steuerliches Eigenkapital vor. Ausschüttungen jeder Art auf diese Genussrechte stellten Einkommensverwendung dar und somit komme ein Betriebsausgabenabzug nicht in Betracht. Das Bundesministerium der Finanzen hat nun mit Schreiben vom 20.6.2018 auf die Anfragen des Deutschen Sparkassen- und Giroverband e.V. reagiert.
Beschlüsse
Die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter (Steuer) haben hinsichtlich der Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital bei Genussrechten auf ihrer Sitzung im Mai diesen Jahres Beschlüsse gefasst. Genussrechtskapital sei nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung in der Steuerbilanz als Verbindlichkeit anzusetzen. Vergütungen auf dieses Genussrechtskapital seien grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig. Sie mindern grundsätzlich das Einkommen. Diesen Beschlüssen liege die Erkenntnis zugrunde, dass Genussrechte einen schuldrechtlichen Charakter haben.
Die Beschlüsse sollen alleine die Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital bei Genussrechten betreffen. Inwieweit diese Verbindlichkeit in der Bilanz im Einzelfall anzusetzen sei oder ein Passivierungsgebot bestehe, sei nicht Gegenstand der Entscheidung gewesen und sei nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu beurteilen.
Fazit
Es ist zu begrüßen, dass die Finanzverwaltung auf den schuldrechtlichen Charakter des Genussrechts abstellt und den Betriebsausgabenabzug für die Vergütungen grundsätzlich zulässt. Somit sollte es (wieder) möglich sein, Genussrechte so auszugestalten, dass sie einerseits das handelsbilanzielle Eigenkapital stärken, andererseits die hierauf zu zahlenden Vergütungen den steuerlichen Gewinn mindern.