GmbH & Co. KG kann umsatzsteuerlich Organgesellschaft sein

 

Einführung

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG liegt eine Organschaft vor, wenn eine juristische Person (Organgesellschaft) nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. In der Folge werden (die an sich selbstständigen) Organträger und Organgesellschaften umsatzsteuerlich als ein Unternehmen behandelt. Da der Wortlaut der maßgebenden europarechtlichen Grundlage (Art. 11 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie) eine Einschränkung auf juristische Personen nicht vorsieht, ist ein Streit darüber entstanden, ob auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können.

Entscheidungen

Diese Frage hat der Europäische Gerichtshof mit zwei Urteilen vom 16.6.2015 bejaht. Im Nachgang hierzu sind inzwischen mehrere Urteile der beiden zuständigen Senate des Bundesfinanzhofs ergangen, die es für möglich erachten, dass Personengesellschaften Organgesellschaften sein können. Hinsichtlich der hierfür notwendigen Voraussetzungen weichen die Senate erheblich voneinander ab. Für die in allen Fällen vorliegende Konstellation einer GmbH & Co. KG als potentielle Organgesellschaft haben die Senate jedoch die Organschaft im Ergebnis bestätigt.

Reaktion der Finanzverwaltung

Mit der Rundverfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main vom 24.6.2016 reagiert nun erstmals die Finanzverwaltung auf diese Urteile. Danach sind die einschlägigen Urteile des Bundesfinanzhofs vorläufig grundsätzlich nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Allerdings können sich Steuerpflichtige in den Fällen, in denen nach beiden Senatsauffassungen die Eingliederung möglich ist, auf diese Rechtsprechung berufen. Somit können im Ergebnis ausschließlich GmbH & Co. KG's Organgesellschaft sein, wenn Gesellschafter dieser GmbH & Co. KG neben dem Organträger nur Personen sind, die in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind.

Konsequenzen

In der Praxis sind bestehende Strukturen in einem ersten Schritt anhand der vorgenannten Kriterien dahingehend zu überprüfen, ob nun erstmals die Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft erfüllt sind. Neben der finanziellen Eingliederung sind nach wie vor auch die Kriterien der organisatorischen und wirtschaftlichen Eingliederung zu beachten. In Konzernstrukturen dürfte dies regelmäßig Fälle der „typischen“ GmbH & Co. KG betreffen, bei denen keine „außenstehenden“ Gesellschafter an der KG bzw. deren Komplementärin beteiligt sind. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob eine Organschaft steuerlich vorteilhaft und eine Berufung auf die Rechtsprechung somit sinnvoll ist. Klassische Branchen, bei denen sich Vorteile einstellen können, sind Bauunternehmen, Kranken- und Pflegeeinrichtungen, Altenheime, Banken und Versicherungen sowie weitere Unternehmen, die steuerfreie Leistungen erbringen. In diesem Fall ist eine Berufung auf die Rechtsprechung auch rückwirkend möglich, soweit die Bescheide verfahrensrechtlich noch änderbar sind und die Voraussetzungen bereits in der Vergangenheit vorlagen. Gegebenenfalls lassen sich die Voraussetzungen auch durch Umstrukturierungsmaßnahmen erreichen.

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