Zur Haftung des Pensions-Sicherungs-Vereins bei Insolvenz des Arbeitgebers

 

Kernaussage

Kürzt eine Pensionskasse wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten die Rentenzahlungen, muss grundsätzlich der Arbeitgeber einspringen. Mit der Frage, was in einem solchen Fall passiert, wenn der Arbeitgeber insolvent ist, hatte sich das Bundesarbeitsgericht jetzt zu beschäftigen. Mit Urteil vom 21.7.2020 wurde entschieden, dass der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) nur haftet, wenn eine starke Leistungskürzung vorliegt. Ab dem Jahr 2022 wird sich dies aber ändern.

Sachverhalt

Im konkreten Fall kürzte die Pensionskasse aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten dem Kläger jährlich die Betriebsrente. Wie in solchen Fällen verpflichtend gesetzlich vorgesehen, übernahm der Arbeitgeber zunächst die Differenz und zahlte diese an den Kläger aus. Nachdem der Arbeitgeber seinerseits aber Insolvenz angemeldet hat, forderte der Kläger den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) auf, die Kürzungen anstelle des Arbeitgebers jetzt auszugleichen. Der PSV weigerte sich jedoch, so dass der Kläger Klage vor dem Arbeitsgericht Köln erhob. Das Arbeitsgericht Köln wies die Klage jedoch zunächst ab, in der 2. Instanz vor dem Landesarbeitsgericht war der Kläger dann aber zunächst erfolgreich.

Entscheidung

Das dann in der nächsten Instanz zuständige Bundesarbeitsgericht stellte zunächst fest, dass der PSV nach derzeit geltendem Recht nicht verpflichtet sei, für die Kürzungen von Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge einzustehen. Allerdings hielten die Richter es für denkbar, dass sich eine Einstandspflicht aufgrund einer EU-Richtlinie ergeben könnte. Daher wandte sich das Bundesarbeitsgericht in der Sache an den Europäischen Gerichtshof.

Dieser teilte insoweit mit, dass eine Verpflichtung zur Absicherung von Betriebsrentnern aus unionsrechtlichen Gesichtspunkten nur gegebenen sei, wenn die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung um mehr als die Hälfte kürzt oder aber, wenn das Einkommen des ehemaligen Arbeitnehmers wegen der Kürzung unter die Armutsgefährdungsschwelle fällt.
Die erste Folge hieraus war, dass der Gesetzgeber eine Haftung des PSV als Einstandspflicht im Falle einer Leistungskürzung einer Pensionskasse – jedoch mit Ausnahmen – gesetzlich verankert hat. Diese neuen Regelungen gelten jedoch erst für alle Sicherungsfälle, die ab dem 1.1.2022 eintreten. 

Für den Kläger blieb die Klage erfolglos. Weder erfüllte er die Bedingungen für eine Einstandspflicht, die durch den Europäischen Gerichtshof aufgestellt wurden. Noch fiel er unter die neue gesetzliche Regelung.

Konsequenz

Der Fall hat dazu geführt, dass eine gesetzliche Lücke geschlossen wurde. Für alle Sicherungsfälle, die ab dem 1.1.2022 eintreten, gibt es jetzt klare gesetzliche Vorgaben. Für alle vorherigen Fälle muss der PSV nur nach den von Europäischen Gerichtshof genannten Bedingungen einspringen.

Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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Michael Huth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Alexander Kirsch

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht

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