Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht: In gesunden Zeiten an die Zukunft denken

 

Interview: Dr. Andreas Rohde und Christina Schrey

Was genau ist eine Patientenverfügung und was muss sie beinhalten?

Dr. Andreas Rohde: In einer Patientenverfügung können Sie für den Fall, dass Sie Entscheidungen nicht mehr selbstständig für sich treffen können, im Voraus festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten. Dabei sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, damit Gültigkeit und Wirksamkeit der Patientenverfügung im entscheidenden Moment nicht infrage gestellt werden: Sie muss Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihren jetzigen Wohnort enthalten. Haben Sie Ihren Namen aufgrund einer Ehe geändert, sollten Sie auch Ihren Geburtsnamen angeben. 

Gibt es bestimmte formelle Voraussetzungen?

Christina Schrey: Die Patientenverfügung muss schriftlich von einer volljährigen geschäftsfähigen Person verfasst werden. Entscheidend ist, dass sie eigenhändig unterschrieben wird. Die notarielle Beglaubigung ist zwar keine Voraussetzung der Gültigkeit, jedoch auch nicht schädlich. Vor allem dann nicht, wenn Sie Zweifeln bezüglich der Echtheit Ihrer Unterschrift vorbeugen wollen. Die Patientenverfügung, die Sie einmal verfasst haben, ist grundsätzlich ein Leben lang gültig. Empfehlenswert ist es dennoch, sie in bestimmten Zeitabständen zu erneuern oder zu bestätigen. So können Sie im eigenen Interesse regelmäßig überprüfen, ob die einmal getroffenen Festlegungen noch gelten oder konkretisiert bzw. abgeändert werden sollten. Haben Sie Ihre Meinung geändert, können Sie Ihre Patientenverfügung nach dem Gesetz jederzeit formlos widerrufen. 

Sollte ich darüber hinaus noch etwas beachten?

Dr. Andreas Rohde: Seit 2016 fordert das Gesetz eine inhaltliche Konkretisierung der Patientenverfügung. Es reicht also nicht mehr aus, dass Sie schreiben, ob Sie lebenserhaltende Maßnahmen wünschen oder nicht. Vielmehr sollten Sie auf bestimmte ärztliche Maßnahmen bzw. Krankheiten und Behandlungssituationen eingehen. Hierbei können Sie sich beispielsweise an der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) herausgegebenen und stetig aktualisierten Broschüre "Patientenverfügung" orientieren, die Textbausteine zum Verfassen Ihrer persönlichen Verfügung enthält. Oder Sie stimmen sich diesbezüglich mit Ihrem Hausarzt ab. Schließlich empfehlen wir noch, Ihre Angehörigen über den Aufbewahrungsort der Verfügung zu informieren – das spart im Bedarfsfall Zeit. 

Worin unterscheidet sich die Vorsorgevollmacht von der Patientenverfügung?

Christina Schrey: Anders als die Patientenverfügung geht die Vorsorgevollmacht inhaltlich weit über die Gesundheitssorge hinaus. Sind Sie wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage, Ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, ist die Vorsorgevollmacht das geeignete Regelungsinstrument. Denn damit bevollmächtigen Sie eine für Sie vertrauensvolle Person, die aufgrund der erteilten Vollmacht Ihr Vertreter wird. Diese wirkt sehr umfassend. Daher ist es ratsam, dass der Vollmachtgeber – im besten Fall ebenfalls schriftlich – die gewünschten Rahmenbedingungen dafür festlegt, was der Bevollmächtigte im Einzelfall darf, ihm also konkrete Weisungen erteilt. Inhaltlich muss sich die Vorsorgevollmacht nicht auf alle denkbaren Angelegenheiten beziehen, sondern kann auch auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt werden. Sie kann z.B. die Vermögenssorge, die Gesundheitssorge, den Post- und Fernmeldeverkehr sowie Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten umfassen. Selbstverständlich ist auch eine Ermächtigung „zur Vertretung in allen Angelegenheiten“ möglich. Dennoch empfehlen wir, die Angelegenheiten genau zu bezeichnen.

Und welche formellen Voraussetzungen gibt es hier?

Dr. Andreas Rohde: Eine bestimmte Form ist bei der Erteilung einer Vorsorgevollmacht nicht vorgeschrieben. Es ist insbesondere keine notarielle Beurkundung erforderlich, es sei denn, die Vollmacht bezieht sich z.B. auf die Aufnahme eines Darlehens, um Pflegekosten vorzufinanzieren – dann schreibt der Gesetzgeber die notarielle Beurkundung vor. Auch für Immobilienangelegenheiten muss sie öffentlich beglaubigt sein; das machen Notare und städtische Betreuungsämter. Aus Beweisgründen ist dringend anzuraten, sie schriftlich zu verfassen, denn bei mündlich erteilten Vollmachten stellt sich immer die Frage, wie der Bevollmächtigte seine Vertretungsbefugnis beweisen soll. Aus diesem Grund raten wir, die Vorsorgevollmacht auch öffentlich beglaubigen zu lassen. Eine Vollmacht können nur Personen ausstellen, die auch geschäftsfähig sind. Deshalb ist es empfehlenswert, sie so früh wie möglich zu erstellen. Zudem gilt: Eine Vollmacht hilft nur dann, wenn sie auch bekannt ist. Aus diesem Grund gibt es ein sogenanntes Vorsorgeregister, das von der Bundesnotarkammer geführt wird. Hier können Sie Ihre Vorsorgevollmacht registrieren. Andernfalls sollte der bevollmächtigten Person ein Exemplar zur Verfügung gestellt werden. 

Checkliste

Wir raten dazu, in „guten Zeiten“ noch einmal einen Blick in Ihre Unterlagen zu werfen und sich folgende Fragen zu stellen: 

  • Besitze ich eine eigenhändig unterschriebene Patientenverfügung?
  • Ist diese hinreichend konkret formuliert?
  • Entspricht die Patientenverfügung noch meinen Wünschen? 
  • Kennen meine Angehörigen den Aufenthaltsort der Patientenverfügung? 
  • Besitze ich eine Vorsorgevollmacht? 
  • Entspricht diese noch meinen aktuellen Vorstellungen? 
  • Habe ich die Vorsorgevollmacht in das Vorsorgeregister eingetragen?

Wenn Sie alle Fragen mit Ja beantwortet haben, können Sie Ihre Unterlagen bis zum nächsten Check beruhigt weglegen. Wenn nicht, sprechen Sie uns gerne an.

Die Broschüre „Patientenverfügung“ des BMJV finden Sie hier.

Hier gelangen Sie zum Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.

Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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