Apps und Umsatzsteuer

 

Fall (vereinfacht)

Die Klägerin vertrieb Spiele-Apps über eine Plattform, die bis 2014 von C betrieben wurde. Nutzer konnten die App über die Plattform herunterladen. Die Nutzer gingen hierbei einen Vertrag mit C über die Nutzung der Plattform sowie hinsichtlich der App mit deren Entwickler ein. Die App der Klägerin war kostenlos. Die Spieler konnten jedoch über In-App-Käufe für den Spielfortschritt förderliche Vorteile erlangen. Diese In-App-Käufe wurden nicht über die Plattform abgewickelt, sondern direkt über die App. Im Rahmen dieser Transaktion erfolgten Hinweise auf die Plattform, nicht jedoch auf die Klägerin.

Die Klägerin unterwarf diese Umsätze zunächst der deutschen Umsatzsteuer, sofern die Nutzer aus der EU stammten. Ferner ging sie davon aus, dass sie Steuerschuldnerin im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens für die „Vermittlungsleistung“ des C war.

Im Jahr 2016 änderte die Klägerin ihre Auffassung und reichte korrigierte Umsatzsteuererklärungen für 2012 bis 2014 ein, wodurch sich Erstattungen ergaben. Sie begründete dies mit dem Hinweis, dass eine Dienstleistungskommission gemäß § 3 Abs. 11 UStG vorliege. Demnach erbringe die Klägerin lediglich Leistungen an C, der wiederum die Umsätze gegenüber den Nutzern erbringe. Entsprechend reduzierte die Klägerin insoweit die Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen Umsätze. Das Finanzamt vertrat hingegen unverändert die Auffassung, dass C lediglich Vermittler sei, wogegen die Klägerin nun gerichtlich vorging.

Entscheidung

Das Finanzgericht (FG) Hamburg teilt die Auffassung der Klägerin. Demnach hat C nach Auffassung des FG die In-App-Käufe aus Sicht der Nutzer im eigenen Namen und auf Rechnung der Klägerin erbracht. Das FG bezieht sich hierbei auf die Rechtsprechung zu Second-Hand-Läden, die nur dann Vermittlungsleistungen erbringen, wenn sie im Laden ausdrücklich auf ihre Vermittlertätigkeit hinweisen. Aus Sicht des FG hätte eine andere Beurteilung erfordert, dass C bei Tätigung der In-App-Käufe ausdrücklich darauf hinweist, dass der Verkauf im Namen der Klägerin erfolgt.

Konsequenzen

Der Fall betrifft die Rechtslage bis 2014. Seit 2015 ist die Rechtslage etwas einfacher, da bei solchen Verkäufen über Plattformen nun grundsätzlich – fiktiv – das Vorliegen einer Dienstleistungskommission angenommen wird. Das bedeutet aber nicht, dass damit alle Probleme beseitigt sind. Zum einen erschweren in der Praxis die komplexen Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten im Web eine zutreffende umsatzsteuerliche Erfassung. Zum anderen wird häufig – nicht nur im Web – übersehen, dass das UStG Kommissionsgeschäfte fiktiv als zwei Lieferungen bzw. als zwei Dienstleistungen behandelt und zwar abweichend von der zivilrechtlichen Behandlung als Lieferung bzw. Dienstleistung durch den Kommittenten an den Endkunden und einer Vermittlungsleistung des Kommissionärs an den Kommittenten.

Wird dies übersehen, kann es gravierende Folgen insbesondere für den Kommissionär haben. So erhält die Klägerin im Fall zwar Geld vom Finanzamt zurück. Dem Plattformbetreiber C, der bisher nur die „Provision“ versteuert hat, werden nun alle Umsätze der Klägerin zugerechnet und ggf. noch weiterer Verkäufer, die seine Plattform ähnlich nutzen. Das Finanzamt wird diese zuzüglichen Zinsen nachfordern, soweit dies verfahrensrechtlich noch möglich ist.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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