Lizenzschranke: Bundesministerium der Finanzen benennt schädliche Präferenzregime

Hintergrund

Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.6.2017 wurde in § 4j EStG die sogenannte Lizenzschranke eingeführt. Die Regelung sieht nach Maßgabe des § 4j Abs. 3 EStG ein (anteiliges) Abzugsverbot für Aufwendungen aus der Rechteüberlassung an nahestehende Personen vor, soweit die korrespondierenden Einnahmen beim Gläubiger einer niedrigen Präferenzregelung unterliegen („Lizenzboxen“ bzw. „Patentboxen“). Entspricht diese Präferenzregelung jedoch dem sogenannten Nexus-Ansatz der OECD, greift das (Teil-)Abzugsverbot insoweit nicht.

Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19.2.2020

Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem Schreiben vom 19.2.2020 in einer nicht abschließenden Übersicht international bekannte Präferenzregelungen aufgelistet, die im Veranlagungszeitraum 2018 nicht dem Nexus-Ansatz entsprochen haben und nach der Lizenzschranken-Regelung als schädliche Regelungen anzusehen sind.

Die im Schreiben des Bundesfinanzministeriums aufgeführten Präferenzregelungen laufen zum großen Teil bis 2021 aus und werden in den betroffenen Staaten entweder aufgehoben oder durch Nexus-konforme Regelungen ersetzt. Beim Wechsel auf ein Nexus-konformes Regime sieht die OECD in ihrem BEPS-Bericht – BEPS steht für Base Erosion and Profit Shifting, auf Deutsch etwa Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung – bis zum 30.6.2021 einen Bestandsschutz für nicht Nexus-konforme Alt-Regelungen vor. Das Bundesfinanzministerium stellt im Schreiben hingegen klar, dass eine entsprechende Bestandsschutzregelung für die Anwendung des § 4j EStG nicht vorgesehen ist und daher die noch geltenden, jedoch auslaufenden nicht Nexus-konformen Regelungen als schädlich anzusehen sind.
 

Einzelne nicht Nexus-konforme Regelungen

In der Übersicht finden sich für 2018 schädliche Präferenzregelungen unter anderem folgender Länder: Belgien, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Portugal, Teile der Schweiz, Spanien, Türkei, Ungarn, Zypern.

Eine weitere Übersicht listet Präferenzregelungen auf, die für 2018 noch nicht abschließend geprüft wurden. Hervorzuheben ist aus dieser Übersicht die FDII-Regelung der USA (Foreign Derived Intangible Income). Bei Zahlungen, die nach diesen Präferenzregelungen besteuert wurden, sollen diese Fälle verfahrensrechtlich offengehalten und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt werden, bis eine abschließende Prüfung erfolgt ist. Gleichwohl ist der Lizenzaufwand (vorerst) als abziehbare Betriebsausgabe zu behandeln, sofern keine Gründe außerhalb der Lizenzschranke dem Abzug entgegenstehen.

Konsequenz

Deutsche Unternehmen, die Teil eines internationalen Konzerns sind, müssen ab 2018 Lizenzzahlungen an ausländische nahestehende Personen (beispielsweise andere Konzerngesellschaften) steuerlich genau analysieren. Die Übersicht des Bundesfinanzministeriums stellt hierfür eine Arbeitshilfe dar und führt alle bislang durch die Finanzverwaltung festgestellten schädlichen Regelungen auf. Durch das parallele Bestehen von verschiedenen Präferenzregelungen in einigen Ländern muss im Einzelfall geprüft werden, wie und gegebenenfalls aufgrund welcher Präferenzregelung eine Lizenzzahlung beim Gläubiger besteuert wurde.

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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