Corona-Krise: Kurzarbeitergeld wurde erhöht

 

Update 26.8.2020

Die Koalition einigte sich am 25.8.2020 auf folgende Maßnahmen zur Unterstützung in der Corona-Krise:

  • Die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld soll von zwölf auf bis zu 24 Monate verlängert werden. Die verlängerte Bezugsdauer soll für alle Betriebe gelten, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben. 
  • Auch die aktuell geltenden Erleichterungen beim Bezug von Kurzarbeitergeld sollen noch bis zum 31.12.2021 für alle Betriebe gelten, die bis zum 31.3.2021 Kurzarbeit eingeführt haben. 
  • Darüber hinaus sollen die Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit auch weiter bis zum 30.6.2021 vollständig erstattet werden. Vom 1.7. bis 31.12.2021 sollen die Beiträge für alle Betriebe, die bis zum 30.6.2021 Kurzarbeit angemeldet haben, dann zur Hälfte erstattet werden. 
  • Das Kurzarbeitergeld wird weiter auf 70 % beziehungsweise 77 % ab dem vierten Monat und auf 80 % beziehungsweise 87 % ab dem siebten Monat erhöht. Diese Regeln sollen bis 31.12.2021 für alle verlängert werden, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2021 entstanden ist. 
  • Gesetzlich Versicherten stehen für 2020 wegen der Corona-Krise mehr Krankentage zur Betreuung ihrer Kinder zur Verfügung. Für Elternpaare soll das Kinderkrankengeld für jeweils fünf weitere Tage und für Alleinerziehende für zusätzliche zehn Tage gewährt werden.
  • Minijobs bis 450 € sind weiterhin anrechnungsfrei. Beschäftigte in Leiharbeit können weiterhin Kurzarbeitergeld beziehen. Geltende Steuererleichterungen für Arbeitgeberzuschüsse auf das Kurzarbeitergeld werden bis 31.12.2021 gewährt.
     

Die Regierung hat am 22.4.2020 beschlossen, dass für Arbeitnehmer in Kurzarbeit vom 1.5. bis 31.12.2020 die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet werden. 

Zusätzlich wird das Kurzarbeitergeld für diejenigen, die es für ihre um mindestens 50 % reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem vierten Bezugsmonat erhöht. Vom 1.5. bis 31.12.2020 gelten nun folgende Staffelungen: 

  • Monat 1-3: 60 % des Nettolohns (67 % für Eltern mit im Haushalt lebenden Kindern)
  • Monat 4-6: 70 % des Nettolohns (77 % für Eltern mit im Haushalt lebenden Kindern)
  • Ab Monat 7: 80 % des Nettolohns (87 % für Eltern mit im Haushalt lebenden Kindern)

Auch der Bezugszeitraum von Kurzarbeitergeld wurde erhöht: Grundsätzlich ist dieser auf zwölf Monate begrenzt. Da es aber Betriebe gibt, die bereits im vergangenen Jahr in Kurzarbeit gegangen sind und somit voraussichtlich die zwölf Monate überschreiten werden, wurde der maximale Bezugszeitraum auf 21 Monate angehoben. Diese Verlängerung ist zunächst bis zum 31.12.2020 befristet und betrifft ausschließlich Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld vor dem 31.12.2019 entstanden ist. Sie tritt rückwirkend zum 31.1.2020 in Kraft. 

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Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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