Zufluss von Leistungsbezügen bei Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaft und beherrschendem Gesellschafter

Fall

Der Kläger war als Rechtsanwalt tätig. Zudem war er alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A-GmbH. Für seine Tätigkeit als Geschäftsführer erhielt er kein Gehalt. Seit 2007 bestand zwischen dem Kläger und der A-GmbH eine Kooperationsvereinbarung, wonach er Mandate der A-GmbH bearbeitete. Der Kläger führte die Umsatzsteuer aus seiner Tätigkeit gegenüber der A-GmbH mit deren Zufluss ab. Nach Ansicht des Finanzamts hätte die Umsatzsteuer jedoch schon früher, das heißt zum Zeitpunkt der Fälligkeit, abgeführt werden müssen und forderte daher eine Nachzahlung. Der Kläger machte hiergegen geltend, dass er der Istversteuerung unterliege. Einen fiktiven Zufluss, vergleichbar dem Ertragsteuerrecht, gebe es in der Umsatzsteuer nicht.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Während die Vorinstanz dem Kläger noch recht gegeben hatte, kommt der Bundesfinanzhof zu einem gänzlich anderen und wohl auch zutreffenden Ergebnis. Demnach besteht zwischen dem Rechtsanwalt und der A-GmbH eine umsatzsteuerliche Organschaft, da die A-GmbH finanziell, organisatorisch und wirtschaftlich in das Unternehmen des Klägers eingegliedert ist. Die „Umsätze“ zwischen Kläger und A-GmbH sind damit umsatzsteuerlich unbeachtliche Innenumsätze. Insoweit entsteht also keine Umsatzsteuer. Dafür sind dem Kläger als Organträger aber die Umsätze der A-GmbH als Organgesellschaft zuzurechnen. Um nun festzustellen, in welcher Höhe dem Kläger die Umsätze und Leistungsbezüge der A-GmbH zuzurechnen sind, hat der Bundesfinanzhof das Verfahren an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Konsequenzen

Umsatzsteuer ist komplex. Da können die Beteiligten vom Finanzamt bis hin zum Finanzgericht schon einmal etwas Wesentliches übersehen. Für die Praxis zu beachten ist, dass in ähnlichen Konstellationen, das heißt bei Erbringung von Leistungen durch den beherrschenden Gesellschafter an seine Gesellschaft, immer zu prüfen ist, ob dies eine umsatzsteuerliche Organschaft begründet.
Hinsichtlich der durchaus bedeutenden Frage, ob die Zuflussfiktion des Ertragsteuerrechts auch im Rahmen der Istversteuerung zu berücksichtigen ist, äußert sich der Bundesfinanzhof leider nicht. Allerdings hat der Bundesfinanzhof schon mehrfach klargestellt, dass für die Umsatzsteuer eigene Regeln gelten, sodass die Entscheidung des Finanzgerichts diesbezüglich wohl zutreffend sein dürfte, hätte es die Organschaft nicht gegeben.

Gert Klöttschen

Steuerberater

Zum Profil von Gert Klöttschen

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
YouTube Video laden
Permalink