Bundestag verabschiedet Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen

Hintergrund

Der Bundestag hat am 12.12.2019 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen verabschiedet. Damit erfüllt der Gesetzgeber die Pflichten der zum 25.5.2018 auf EU-Ebene verabschiedeten DAC6-Richtlinie, welche die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen europaweit einführte. Auslöser waren insbesondere aggressive Steuergestaltungen multinationaler Konzerne. Ziel der Mitteilungspflicht ist es, der Finanzverwaltung durch die Anzeigen von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen frühzeitig Informationen über diese zu verschaffen, sodass grenzüberschreitende Steuervermeidungspraktiken und Gewinnverlagerungen zeitnah identifiziert und verringert werden können. Der deutsche Gesetzgeber erhofft sich, so der Minderung des inländischen Steuersubstrats durch Verlagerungen in das niedrig besteuerte Ausland mittels gezielter gesetzgeberischer Maßnahmen entgegenzuwirken.

Kernpunkte der Mitteilungspflicht

Das Gesetz sieht eine Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vorrangig für sogenannte Intermediäre vor. Laut Entwurf sind Intermediäre diejenigen, die solche grenzüberschreitenden Gestaltungen vermarkten, für Dritte konzipieren, organisieren, zur Nutzung bereitstellen oder ihre Umsetzung durch Dritte verwalten. Unter grenzüberschreitenden Steuergestaltungen werden Gestaltungen verstanden, die nicht harmonisierte Steuern (darunter insbesondere die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie die Grunderwerb- und Erbschaftsteuer) betreffen und mindestens ein durch das Gesetz bestimmtes Kennzeichen zur Identifizierung betroffener Gestaltungen erfüllen. Das Gesetz führt eine Vielzahl solcher Kennzeichen an, die von der Vereinbarung einer Vertraulichkeitsklausel bis hin zur gezielten Nutzung bestimmter Verrechnungspreisgestaltungen reichen.

Unter gewissen Umständen können jedoch auch die Nutzer der Steuergestaltung der Mitteilungspflicht unterliegen. Nutzer sollen dabei diejenigen sein, denen die Gestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird, die bereit sind, diese Gestaltung umzusetzen, oder die bereits den ersten Schritt der Umsetzung vollzogen haben. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Intermediäre, wie in Deutschland insbesondere Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, einer gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen und die Nutzer diese davon nicht entbinden.

Die vorgesehene Frist zur Mitteilung der betroffenen Sachverhalte beträgt 30 Tage nach Ablauf des Tages, an dem die grenzüberschreitende Steuergestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird, der Nutzer der Gestaltung zur Umsetzung bereit ist oder mindestens ein Nutzer den ersten Schritt der Umsetzung dieser Steuergestaltung vollzogen hat.

Ausblick

Zu beachten ist, dass für Steuerpflichtige und Berater bereits jetzt akuter Handlungsbedarf bestehen kann, da sämtliche Gestaltungssachverhalte, deren erster Umsetzungsschritt nach dem 24.6.2018 erfolgte, rückwirkend der Mitteilungspflicht unterliegen. Die entsprechende Mitteilung hat spätestens im August 2020 zu ergehen. Bereits jetzt zeichnet sich ab, dass die Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen einen deutlich gesteigerten Compliance-Aufwand für Steuerpflichtige und steuerliche Berater zugleich zur Folge hat. Zu begrüßen ist dahingegen, dass eine zunächst geplante Ausweitung der Anzeigepflicht auch auf rein innerstaatliche Gestaltungen nicht implementiert wurde.
 

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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Stefan Hamacher, LL.M.

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