Grenzüberschreitende Umwandlungen künftig EU-weit möglich

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Am 1.1.2020 ist die europäische Richtlinie in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen (Mobilitätsrichtlinie) in Kraft getreten. Diese Richtlinie ist von den Mitgliedstaaten bis zum 31.1.2023 in nationales Recht umzusetzen.

Regelungsbedarf

Bislang wird nur die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften im nationalen Umwandlungsgesetz geregelt. Allerdings gab es in den letzten Jahren eine Vielzahl von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die verdeutlichten, dass auch andere Umwandlungsvorgänge, wie die grenzüberschreitende Spaltung oder der grenzüberschreitende Formwechsel, aufgrund der Niederlassungsfreiheit zulässig sein müssen.

Wesentlicher Inhalt

Die Mobilitätsrichtlinie enthält für europäische Kapitalgesellschaften einheitliche Regelungen für den grenzüberschreitenden Formwechsel in eine andere EU-Kapitalgesellschaft, was auch in Form der isolierten Satzungssitzverlegung erfolgen kann. Die grenzüberschreitende Spaltung erfasst ausdrücklich nur Fälle zur Neugründung in Form der Aufspaltung, Abspaltung sowie Ausgliederung. Ferner wird das Verfahren zur grenzüberschreitenden Verschmelzung modernisiert und vereinfacht.

Die neuen Verfahrensvorschriften orientieren sich im Wesentlichen an den Verfahrensvorschriften, die im Zusammenhang mit der europäischen Aktiengesellschaft (SE) bekannt sind. So gilt beispielsweise hinsichtlich der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer, dass diese durch Verhandlungen zwischen der Unternehmensleitung und einem besonderen Verhandlungsgremium bestimmt werden können. Bei Verzicht oder beim Scheitern dieses Verhandlungsverfahrens ist die gesetzliche Auffanglösung vorgesehen, die den aktuellen Status der Mitbestimmungsrechte schützt. Das bedeutet, dass dieser Status auf Dauer eingefroren werden kann.

Fazit

In der Praxis bestehen nach wie vor erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in der tatsächlichen Durchführbarkeit von grenzüberschreitenden Umstrukturierungen. Dies liegt nicht nur an differierenden nationalen Gesetzen, sondern auch an der unterschiedlichen Praxis der registerführenden Stellen. Eine Harmonisierung und Vereinfachung des europäischen Umwandlungsrechts ist daher begrüßenswert. Allerdings dürften auch keine Zweifel bestehen, dass eine Erstreckung auf andere Rechtsformen (Personengesellschaften) sowie weitere Umwandlungsarten (Spaltungen zur Aufnahme) wünschenswert wären.

Dr. Olaf Lüke

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Stefanie Jobs

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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