Werbungskostenabzug für Taxifahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte

Kernaussage

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können grundsätzlich nur in Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer als Werbungskosten abgezogen werden, begrenzt auf maximal 4.500 € pro Jahr. Mit welchem Verkehrsmittel der Steuerpflichtige den Arbeitsweg zurücklegt, ist dabei unbeachtlich. Ausnahme: Legt der Steuerpflichtige seine beruflichen Fahrten mit „öffentlichen“ Verkehrsmitteln zurück, können die nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn sie die Entfernungspauschale von 4.500 € überschreiten. Was genau aber zeichnet „öffentliche“ Verkehrsmittel aus? Gelten neben Bus und Bahn auch Taxis als öffentliche Verkehrsmittel? Dieser Frage hatten sich jüngst gleich zwei Finanzgerichte (Finanzgericht Thüringen und Finanzgericht Niedersachsen) unabhängig voneinander angenommen, mit unterschiedlichem Ausgang.

Sachverhalt

In dem vom Finanzgericht Thüringen entschiedenen Fall arbeitete der Kläger bei einem großen Warenhaus in führender Position. Da er krankheitsbedingt nicht mehr selbst Auto fahren konnte und die öffentlichen Verkehrsanbindungen zeitlich nicht hinreichend flexibel und zu langwierig waren, nahm er regelmäßig ein Taxi für den Weg zur Arbeit. Hierzu vereinbarte er Sonderkonditionen mit dem Taxiunternehmer. Die Taxikosten von 6.498 € machte er als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend.

Im Fall vor dem Finanzgericht Niedersachsen ging es um eine Arbeitnehmerin, die für eine deutsche Einrichtung im Ausland als Dozentin tätig war. Sie nutzte für ihre beruflichen Fahrten regelmäßig das Taxi, da die Nutzung anderer (vorhandener) öffentlicher Verkehrsmittel ihrer Auffassung nach in puncto Sicherheit, Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit nicht zumutbar seien. Lediglich Taxen seien für Ausländer ein übliches „öffentliches“ Verkehrsmittel. In beiden Fällen erkannte das Finanzamt nur die maximale Entfernungspauschale von 4.500 € an.

Entscheidung der Finanzgerichte

Das Finanzgericht Thüringen gab dem Arbeitnehmer recht. Öffentliche Verkehrsmittel im Sinne des Gesetzes zeichnen sich nach Auffassung des Gerichts dadurch aus, dass sie der Allgemeinheit zur Verfügung stehen. Dies gelte dem Grunde nach auch für Taxis. Und da das Gesetz gerade nicht von „öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr“ oder von „regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmitteln“ spricht, bestehe auch kein Anlass, Taxis anders zu behandeln als Bus oder Bahn und von der steuerlichen Privilegierung auszunehmen. Gestützt werde diese Auffassung zudem durch den Umstand, dass der Gesetzgeber sowohl für den „klassischen“ Linienverkehr als auch für den Taxi-Gelegenheitsverkehr einheitlich die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % vorschreibt und damit eine Gleichbehandlung beider Beförderungsformen im Auge hatte.

Das Finanzgericht Niedersachsen kam zu einem völlig anderen Ergebnis. Öffentliche Verkehrsmittel im Sinne der gesetzlichen Regelung sind nur solche, die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen und eine Nutzungsmöglichkeit für jedermann einräumen. Diese Voraussetzungen liegen nach Ansicht des Gerichts bei einem Taxi nicht vor. Denn bei einem Taxi werde die Beförderungsleistung regelmäßig für einen Fahrgast oder eine homogene Fahrgastgruppe ausgeführt, ohne dass gleichzeitig auch Dritten Zugang zu einer Fahrt gewährt werden müsse. Damit sind Taxis auch nicht öffentlich zugänglich, so wie bespielsweise ein Linienbus.

Konsequenz

Der Bundesfinanzhof hat sich bislang noch nicht der strittigen Rechtsfrage angenommen. Obwohl beide Finanzgerichte die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen haben, wurde diese Möglichkeit von der jeweils unterlegenen Partei nicht in Anspruch genommen. In vergleichbaren Fällen sollte sich der Steuerpflichtige daher zunächst im Einspruchsverfahren auf die für ihn günstige Rechtsprechung des Finanzgerichts Thüringen berufen. Eine Bindungswirkung des Finanzamts an dieses Urteil besteht jedoch nicht. Sollte das Finanzamt also den Einspruch ablehnen, bliebe nur noch der Gang zum Finanzgericht.

Dr. Lutz Engelsing

Steuerberater

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Volker Latsch

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