Keine Übertragung einer 6b-Rücklage vor Anschaffung oder Herstellung in anderen Betrieb

Kernaussage

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Übertragung einer 6b-Rücklage von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen bereits vor Anschaffungs- oder Herstellung eines Reinvestitionswirtschaftsgut im anderen Betrieb vorgenommen werden kann.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen (Eltern) erzielten in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb im Wirtschaftsjahr 2005/2006 einen Gewinn aus Grundstücksverkäufen, für den Sie zulässigerweise eine 6b-Rücklage bildeten. Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb wurde am 30.12.2006 unentgeltlich auf ihren Sohn übertragen.

Weiterhin waren die Steuerpflichtigen an einer KG beteiligt, deren Gesellschaftszweck die Errichtung und Vermietung von Mehrfamilienhäusern war. Die KG-Anteile wurden am 01.12.2005 zu 90 % unentgeltlich auf die 3 Kinder der Steuerpflichtigen zu gleichen Teilen übertragen. In der Sonderbilanz der KG wiesen die Steuerpflichtigen die 6b-Rücklage aus dem landwirtschaftlichen Betrieb aus. Die 6b-Rücklage hatten die Steuerpflichtigen aus ihrem Betrieb in die KG übertragen. Weiterhin befand sich in der Sonderbilanz der Steuerpflichtigen ein Sechsfamilienhaus, das am 30.06.2007 fertig gestellt wurde. Auf das Sechsfamilienhaus wurde in voller Höhe die 6b-Rücklage übertragen. Im Juli 2007 übertrugen die Steuerpflichtigen die verbleibenden KG-Anteile unentgeltlich auf die Kinder. Zudem wurde das Sechsfamilienhaus unentgeltlich auf die Kinder übertragen.

Die Außenprüfung bei der KG führte zu dem Ergebnis, dass die 6b-Rücklage nicht in die Sonderbilanz der Steuerpflichtigen hätte übertragen werden können. Eine Übertragung der Rücklage von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen sei nicht möglich, lediglich die Übertragung der Rücklage auf ein Wirtschaftsgut des Sonderbetriebsvermögens wäre möglich gewesen. Da das Sechsfamilienhaus jedoch zum 31.12.2006 noch nicht fertig gestellt war, konnte eine Übertragung nicht vorgenommen werden. Im Zeitpunkt der Fertigstellung des Hauses sei eine Übertragung jedoch ebenfalls nicht mehr möglich gewesen, da der landwirtschaftliche Betrieb zu diesem Zeitpunkt bereits auf den Sohn übertragen war.

Gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide wurde erfolglos Einspruch eingelegt. Die darauf hin erhobene Klage wurde vom FG als begründet anerkannt. Daraufhin hatte das Finanzamt Revision eingelegt.

Entscheidung

Der BFH hat entschieden, dass die Revision begründet ist. Eine Übertragung der 6b-Rücklage in die Sonderbilanz der KG zum 31.12.2006 ist nicht möglich gewesen.

Dem BFH zufolge erlaubt 6b EStG den Abzug eines dem Steuerpflichtigen zuzurechnenden Veräußerungsgewinns nicht nur betriebsbezogen, sondern auch von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern eines anderen Betriebsvermögens eines Steuerpflichtigen. Der BFH ist der Ansicht, dass die Steuerpflichtigen im Streitfall grundsätzlich berechtigt waren, die im landwirtschaftlichen Betrieb gebildete Rücklage auf Sonderbetriebsvermögen bei der KG in Abzug zunehmen. Dem stand jedoch entgegen, dass sich zum Bilanzstichtag 31.12.2006 im Sonderbetriebsvermögen der KG noch kein Wirtschaftsgut befunden hat.

Dem BFH zufolge findet die schlichte Übertragung einer Rücklage ohne Abzug von Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Reinvestitionswirtschaftsgut im Gesetz keine Grundlage.

Ein Abzug der 6b-Rücklage von den Herstellungskosten des Sechsfamilienhauses zum 31.12.2006 konnte ebenfalls nicht erfolgen, weil das Sechsfamilienhaus erst am 30.06.2007 fertig gestellt wurde. Eine Übertragung auf unfertige Gebäude vor deren Herstellung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Im Ergebnis befand sich daher die Rücklage zum 30.12.2006 weiterhin im Betrieb der Eltern. Durch die Übertragung des Betriebs auf den Sohn ist die Rücklage auf diesen übergegangen. Der Sohn hat jedoch vor Ablauf der Reinvestitionsfrist die Rücklage nicht von Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Reinvestition abgezogen. Eine vorzeitige Auflösung hat ebenfalls nicht stattgefunden. Der BFH ist daher der Auffassung, dass das Finanzamt die Rücklage zu Recht mit Abschluss des Wirtschaftsjahres 2009/2010 beim Sohn gewinnerhöhend aufgelöst hat.

Hinweis

Mit dieser Entscheidung bestätigt der BFH die Rechtsprechung, dass das Wahlrecht für die Bildung und Auflösung einer 6b-Rücklage immer im veräußernden Betrieb auszuüben ist, auch wenn die Rücklage auf Wirtschaftsgüter eines anderen Betriebs des Steuerpflichtigen übertragen werden soll (BFH v. 19.12.2012 - IV R 41/09).

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
YouTube Video laden
Permalink