Ein Mitbewerber darf bei interner Stellenausschreibung keine dienstliche Beurteilung erstellen


Kernaussage

Bewirbt sich ein Angestellter auf die frei gewordene Teamleiterstelle und ist sein direkter Vorgesetzter ein Mitbewerber, so darf dieser Vorgesetzte keine Gesamtbeurteilung über den Angestellten treffen, die für den Bewerbungserfolg relevant ist, denn der Vorgesetzte kann in diesem Fall nicht objektiv die Leistung des Angestellten beurteilen.

Sachverhalt

Die Klägerin war bei der beklagten Behörde seit 2016 als Sachbearbeiterin tätig. Im Juli 2018 bewarb sich die Klägerin auf eine Teamleiterstelle. An dem Bewerbungsverfahren nahmen neben der Klägerin zwölf weitere Mitarbeiter teil, die mit der Gesamtnote „B“ beurteilt waren. Die Klägerin wurde von ihrer Vorgesetzten, der kommissarischen Teamleiterin, mit der Gesamtnote „C“ beurteilt. Die Vorgesetzte war ebenfalls Bewerberin auf die Teamleiterstelle, die sie zu dem Zeitpunkt nur kommissarisch ausübte. Die Klägerin klagte daraufhin auf Entfernung der dienstlichen Beurteilung aus ihrer Personalakte, weil die Vorgesetzte als Mitbewerberin befangen gewesen sei. Das Siegburger Arbeitsgericht gab der Klage statt.

Entscheidung

Nach Ansicht des Gerichts war die durch die Vorgesetzte erstellte Beurteilung fehlerhaft. Ein Arbeitnehmer habe grundsätzlich einen Anspruch auf Entfernung einer dienstlichen Beurteilung aus der Personalakte, wenn diese fehlerhaft zustande gekommen sei. Die Beurteilung durch einen unmittelbaren Mitbewerber stelle einen schweren Verfahrensfehler dar. Der Dienstherr habe die Pflicht, seine Mitarbeiter unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. Wer selbst Teilnehmer im Bewerbungsverfahren sei, wolle die Stelle auch haben und gerade nicht, dass seine Mitbewerber den Zuschlag erhalten. Er sei daher nicht mehr objektiv in seiner Bewertung des Mitkonkurrenten. Die eigene Teilnahme des Vorgesetzten bei der Bewerbung um eine Stelle schließt dessen Beurteilung eines Konkurrenten, die als Grundlage für die Entscheidung bei der Vergabe der Stelle nach dem Grundsatz der Bestenauslese dient, aus.

Konsequenz

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Kölner Landesarbeitsgericht eingelegt werden.

Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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