Berücksichtigung von Mietaufwendungen nach Beendigung der doppelten Haushaltsführung

Kernaussage

Unterhält ein Arbeitnehmer aufgrund einer Auswärtsbeschäftigung eine Zweitwohnung, können u.a. die Aufwendungen für Miete und Nebenkosten gegen Nachweis bis maximal 1.000 € pro Monat im Rahmen der doppelten Haushaltsführung steuermindernd berücksichtigt werden. Voraussetzung ist ein bestehendes auswärtiges Beschäftigungsverhältnis, sodass fraglich ist, ob auch Mietaufwendungen, die nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses geleistet werden, steuermindernd berücksichtigt werden dürfen.

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer mit Lebensmittelpunkt in NRW ist in Berlin beschäftigt und hat dort eine Zweitwohnung angemietet. Als das Beschäftigungsverhältnis Ende 08/2015 gekündigt wurde, behielt er seine Zweitwohnung und bewarb sich bis 12/2015 bei verschiedenen Arbeitgebern im gesamten Bundesgebiet, auch in Berlin. Nach Zusage einer neuen Anstellung in Hessen ab 01/2016 kündigte er die Mietwohnung in Berlin fristgemäß zum Ende 02/2016. Der Arbeitnehmer begehrte den Werbungskostenabzug der gesamten Mietaufwendungen des Jahres 2015; das Finanzamt sah einen Abzug nur nach fristgerechter Kündigung vor 08/2015 und damit bis 11/2015 als sachgerecht an.

Entscheidung

Das Finanzgericht Münster gab dem Kläger recht und ließ auch die Miete für Dezember 2015 zum Werbungskostenabzug zu. Zwar steht diese Mietzahlung aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung. Allerdings handelt es sich bereits um vorweggenommene Werbungskosten für ein angestrebtes neues Arbeitsverhältnis in Berlin. Aufgrund der Bewerbungslage in Berlin bestand im November 2015 eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger dort wieder eine neue Anstellung finden und seine bisherige Wohnung beibehalten würde. Insoweit stand die Mietzahlung für den Monat Dezember 2015 in einem konkreten Veranlassungszusammenhang mit (möglichen) späteren Einnahmen. Sofort nach Zusage der neuen Anstellung hat er gekündigt und damit dokumentiert, dass er die Wohnung allein im Hinblick auf eine neue Berliner Anstellung beibehalten hat.

Konsequenz

In der Urteilsbegründung wird betont, dass es im Streitfall nur um einen sehr kurzen Zeitraum von einem Monat ging, da die Klage ausschließlich das Jahr 2015 umfasste. Vor diesem Hintergrund sah das Gericht die Berücksichtigung der Miete für Dezember 2015 als vorweggenommene Werbungskosten als unkritisch an. Dies führt aber unweigerlich zu der Frage, welcher Zeitraum in vergleichbaren Fällen ebenfalls noch als unkritisch angesehen werden kann. Das Finanzgericht Münster hat im Hinblick auf ein bereits anhängiges Revisionsverfahren ebenfalls die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen. In vergleichbaren Fällen sollten Steuerpflichtige unter Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts und das bereits anhängige Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (Az. VI R 1/18) das Ruhen des Verfahrens beantragen.

Dr. Lutz Engelsing

Steuerberater

Zum Profil von Dr. Lutz Engelsing

Volker Latsch

Steuerberater

Zum Profil von Volker Latsch

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
YouTube Video laden
Permalink