Kommunen: Noch 2016 handeln!

Neuordnung der Umsatzbesteuerung bis Jahresende

Bis Ende des Jahres müssen sich zahlreiche kommunale Entscheidungsträger mit der Neuordnung der Umsatzbesteuerung beschäftigen. Denn mit ihr passt der Gesetzgeber das deutsche Steuerrecht an die europäische Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) an – damit verlieren Landkreise, Städte und Gemeinden sowie andere kommunale Einrichtungen spätestens vom Jahr 2020 an ihr bisher geltendes Steuerprivileg.

Die Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand im Überblick:

  • Das Gesetz stellt zur Frage der Umsatzsteuerpflicht von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) in Zukunft nicht mehr auf den Betrieb gewerblicher Art sowie mögliche Sondertatbestände ab.
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts unterliegen ab 2017 grundsätzlich der Umsatzsteuer – es sei denn, es handelt sich um hoheitliche Aufgaben, wie etwa das Meldewesen. Die Freistellung hoheitlicher Aufgaben greift allerdings nicht, wenn es zu Wettbewerbsverzerrungen kommt.
  • Interkommunale Zusammenarbeit ist unter bestimmten, am Vergaberecht orientierten Voraussetzungen, nicht als Wettbewerbsverzerrung definiert.

Für Kommunen ist Eile geboten, weil Ende des Jahres die Frist abläuft, innerhalb derer öffentliche Einrichtungen beim Finanzamt erklären können, wie sie zukünftig umsatzsteuerlich zu behandeln sind. Die dhpg rät kommunalen Entscheidungsträgern zu einer schnellen und gründlichen Beratung, um mögliche Vorteile einer verlängerten Frist für das bisherige Umsatzsteuerrecht zu prüfen und einen Optionsantrag bis zum 31. Dezember 2016 zu stellen.

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