Brexit: Konsequenzen für die Umsatzsteuer

Hintergrund

Mit Austritt aus der EU wird Großbritannien zum Drittland. Dies bedeutet zweierlei: Zum einen gelten dann andere umsatzsteuerliche Regelungen im Verhältnis zu Großbritannien, zum anderen ist Großbritannien nicht mehr an die MwStSystRL gebunden, sodass das nationale UStG Großbritanniens zukünftig abweichend von der MwStSystRL ausgestaltet werden kann. Die EU und das BMF haben schon Hinweise zur Übergangsphase gegeben, Großbritannien hat – wen wunderts – noch keinen Plan.

Veröffentlichungen der EU sowie des BMF

Das BMF hat mit Schreiben vom 8.4.2019 die Vorschriften des UStG aufgelistet, deren Besteuerungsfolgen differieren, je nachdem ob Großbritannien in der EU verbleibt oder austritt. Ferner gibt das BMF Hinweise zur Erfassung von Umsätzen (normale Lieferungen, Lieferungen in Konsignationslager sowie Dienstleistungen) deren Ausführung vor dem Brexitstichtag beginnt, aber erst nach diesem endet. Daneben sind noch Hinweise z. B. zum Vorsteuervergütungsverfahren sowie zum Mini-One-Stop-Shop aufgeführt, die aufgrund der Verschiebung des Brexits, nicht mehr aktuell sind, jedoch zeigen wo die Reise hingeht. Die EU-Kommission gibt auf ihrer Internetseite weitere Hinweise, nicht nur zur Umsatzsteuer, sondern auch zum Zoll, die allerdings einen harten Brexit unterstellen.

Konsequenzen

Bisher haben sich u. E. nur die wenigsten Unternehmen, trotz drohendem Brexit, genügend mit den damit verbundenen Folgen auseinandergesetzt. Doch die Änderungen werden erheblicher sein als dies die Praxis gemeinhin unterstellt. Es geht eben nicht nur darum, dass aus innergemeinschaftlichen Lieferungen nun Ausfuhren werden. So kann sich der Ort der Leistungserbringung verlagern, Fristen sich ändern sowie die Form der Deklaration. Letzteres z. B. dadurch, dass alle elektronischen Portale (Vorsteuervergütung, Mini-One-Stop-Shop) mit dem Brexit Richtung Großbritannien abgeschaltet werden, was zukünftig voraussichtlich eine Registrierung in Großbritannien erfordert. Die Änderungen betreffen jedoch nicht nur die Umsatzsteuer an sich, sondern betreffen langfristige Verträge, Kalkulationen, Vertriebswege, die EDV etc. Sie sollten daher frühzeitig prüfen, welche Folgen ein Brexit für Ihr Unternehmen hätte und sich rechtzeitig darauf einstellen. Die genannten Quellen können hier einen Einstieg bieten, auch wenn sie zeitlich überholt sind. Das BMF hat das o.g. Schreiben nach Verschiebung des Brexits aus dem Netz genommen. Wir stellen Ihnen dieses auf Nachfrage jedoch gerne zur Verfügung, ebenso stehen unsere Experten für Rückfragen zur Verfügung.

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Gert Klöttschen

Steuerberater

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