Ausnahme selbstgenutzter Wohnraum bei privatem Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 EStG

Kernaussage

Das FG Hamburg hatte zu entscheiden, ob eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alt. EStG voraussetzt, dass sich die private Nutzung über das gesamte mittlere Jahr erstrecken muss.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen im Streitjahr waren Eheleute, die im Jahr 2006 ein Mehrfamilienhaus erworben hatten und dieses bis einschließlich April 2012 selbst nutzen. Ab Mai 2012 wurde das Mehrfamilienhaus bis März 2013 vermietet. Im Jahr 2014 fand eine Veräußerung der Immobilie statt. In der Einkommensteuererklärung 2014 machten die Steuerpflichtigen keine Angaben zum Verkauf des Objektes. Nachdem das Finanzamt Kenntnis vom Verkauf des Objektes erlangte, wurden die Steuerpflichtigen zur Erläuterung der Nutzungsart des Objektes aufgefordert.

Das Finanzamt ging davon aus, dass aufgrund der Schilderung, dass die Steuerpflichtigen für einen längeren Urlaub vom Zeitraum 01.05.2012 bis 31.03.2013 Ihre Wohnung vermietet hatten, keine eigengenutzte Wohnung i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alt. EStG vorlag. Dementsprechend nahm das Finanzamt eine Korrektur des Einkommensteuerbescheides 2014 unter Berücksichtigung eines privaten Veräußerungsgeschäfts vor. Gegen den Bescheid legten die Steuerpflichtigen Einspruch ein und beantragen Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung trugen die Steuerpflichtigen vor, dass im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangen Jahren das Haus zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, sodass § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alt. EStG greifen würde. Die AdV wurde vom Finanzamt nicht gewehrt. Der Einspruch wurde vom Finanzamt als unbegründet verworfen, woraufhin die Steuerpflichtigen Klage erhoben und AdV bei Gericht beantragt haben.

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass der AdV-Antrag zwar zulässig, aber unbegründet ist. Nach Auffassung des FG hat Finanzamt zu Recht die Ausnahmeregelung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alt. EStG im Streitfall versagt.

§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alt. EStG setzt voraus, dass eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangen Jahren gegeben sein muss. Dies ist gemäß BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 27.06.2017) dann gegeben, wenn das Gebäude in einem zusammenhängenden Zeitraum, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt, privat genutzt wird. Dabei muss nur das mittlere Kalenderjahr vollständig selbstgenutzt werden. Die beiden anderen Jahre müssen nicht ganzjährig selbstgenutzt werden. Entgegen der Auffassung der Kläger ist es nach Ansicht des FG nicht ausreichend, wenn lediglich ein zusammenhängender Zeitraum von drei Jahren erfüllt ist, ohne dass das mittlere Jahr ganzjährig zu eigenen Wohnzwecken verwendet wurde.

Im Streitfall haben die Antragsteller die Wohnung im mittleren Kalenderjahr 2013 nicht durchgehend, sondern erst ab April 2013 für eigene Wohnzwecke genutzt. Ein zusammenhängender Zeitraum wie es der BFH vorsieht, ist daher im Streitfall vom FG verneint worden.

Hinweis

Das FG hat die Beschwerde gegen diese Entscheidung nicht zugelassen.

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