Abgrenzung und Anerkennung von Rotfäule als Holznutzung infolge höherer Gewalt

Kernaussage

Das BMF hat eine geänderte Vereinfachungsregelung für die Abgrenzung und Anerkennung von Rotfäule als Holznutzung infolge höherer Gewalt herausgegeben.

Holznutzungen i.S.d. § 34b Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 und 2 EStG

Rotfäule ist eine durch holzzerstörende Pilze verursachte und regelmäßig nur an der Fichte auftretende Baumkrankheit. Sie kann in den gesunden Baum sowohl von der Wurzel her (Stammfäule) als auch durch Wunden in der Baumrinde (Wundfäule) eindringen. Die Rotfäule und damit einhergehende Erkrankungen sind äußerlich nicht oder nur schwer erkennbar und führen zur Entwertung des Holzes. In der Regel ist dies erst nach dem Fällen des Baumes mit Sicherheit festzustellen.

Zu den Holznutzungen infolge höherer Gewalt zählen nach § 34b Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 und 2 EStG durch Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch, Insektenfraß und Brand verursachte Schäden, sowie Naturereignisse mit vergleichbaren Folgen. Dem BMF zufolge gehören hierzu auch schleichende Krankheiten, wie Rotfäule oder infektiöse Holzkrankheiten, wenn diese über das normale Maß hinausgehen und erfolglos bekämpft werden. Keine Holznutzungen infolge höherer Gewalt sind gemäß § 34b Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG Schäden, die in der Forstwirtschaft üblicherweise entstehen.

Der BFH hat mit Urteil vom 10.10.1963 entschieden, dass Rotfäule nur insoweit zu einer Holznutzung höherer Gewalt führen kann, wenn diese einen Schaden verursacht, der die Summe der regelmäßigen forstwirtschaftlichen Schäden mengenmäßig in erheblichem Umfang übersteigt.

Vereinfachungsregelung

Da die Anwendung des BFH Urteils vom 10.10.1963 umfangreiche und langjährige Aufzeichnungen über die im Betrieb erlittenen Schäden verlangt, sieht das BMF folgende Vereinfachungsregelung vor:

Eine Holznutzung mit Rotfäule liegt vor, wenn der Baumstamm einer Fichte zu mehr als 15 Prozent seines Durchmessers am Stammfuß durch Pilzbefall geschädigt ist. Betragen bei einer Hiebsmaßnahme die Holznutzungen mit Rotfäule in diesem Sinne nicht mehr als 50 Prozent der am Hiebsort insgesamt eingeschlagenen Fichtenstämme, sind diese Holznutzungen mit Rotfäule als regelmäßiger Schaden in der Forstwirtschaft zu qualifizieren. Unmaßgeblich ist dabei, ob der Baumstamm ganz oder zum Teil befallen ist und inwieweit die Krankheit tatsächlich fortgeschritten ist.

Übersteigen die Holznutzungen mit Rotfäule die Schwelle von 50 Prozent der am Hiebsort insgesamt eingeschlagenen Fichtenstämme, ist der übersteigende Prozentsatz bei der Ermittlung der Holzungen infolge höherer Gewalt zu berücksichtigen. Hierzu ist der übersteigende Prozentsatz auf die gesamte eingeschlagene Holzmenge am Hiebsort anzuwenden.

Bei Holznutzungen mehrerer Baumarten sind der Prozentsatz und die gesamte eingeschlagene Holzmenge nur auf den Fichtenanteil zu beziehen.

Die Holznutzungen mit Rotfäule von mehr als 50 Prozent können der Höhe nach nur anerkannt werden, wenn die Holznutzungen spätestens nach Feststellung des Schadenfalls ohne schuldhaftes Zögern auf den amtlichen Vordrucken (ESt 34b-Mitteilung/ESt 34b-Nachweis) mitgeteilt und nach der Aufarbeitung mengenmäßig nachgewiesen werden. Soweit keine Nachprüfung durch die Finanzbehörde vor Ort erfolgt, müssen die Rotfäuleschäden durch den Steuerpflichtigen gegebenenfalls glaubhaft gemacht und die für die Anwendung des § 34b EStG notwendigen Berechnungsgrundlagen dargelegt werden.

Ein weiterer Totalitätsabzug ist für die anzuerkennende Holzmenge ausgeschlossen.

Hinweis

Das BMF Schreiben ist für die Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2018 beginnen, anzuwenden.

Bisher lag aufgrund eines koordinierten Ländererlasses vom 15.06.1967 (BStBl 1967 II, 193) eine Holznutzung infolge höherer Gewalt bereits bei Überschreiten einer 30 %-Grenze vor. Aufgrund welcher Datengrundlage hier eine Verschärfung vorgenommen wurde, lässt sich nicht nachvollziehen.

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