Vorsteuerabzug setzt Identität von Rechnungsaussteller und Leistendem voraus

Sachverhalt

Der Kläger machte 2008 und 2009 Vorsteuerbeträge aus der Lieferung von Computerzubehör und Spielekonsolen zweier GmbHs geltend. Die Abwicklung der Lieferungen erfolgte durch eine AG. Diese unterbreitete dem Kläger die Angebote und versendete die Waren aus einem eigenen Lager an den Kläger bzw. dieser holte die Waren dort ab. Der Kläger hatte nur Kontakt zu Mitarbeitern der AG sowie zu einem Bekannten, der sich als Handelsvertreter der AG ausgab. Die GmbHs hatten bis dato nicht oder kaum mit Elektronikbauteilen gehandelt. Ihre Geschäftsanteile wurden 2008 von einer Person aufgekauft, die gefälschte Papiere vorlegte und den Sitz der Gesellschaften nach Berlin in ein Büroservice-Center verlegte, in dem den Firmen lediglich Ablagefächer zur Verfügung standen. Nach Ansicht des Finanzamts handelte es sich um ein Umsatzsteuerkarussell und versagte dem Kläger den Vorsteuerabzug. Erstinstanzlich wurde die Auffassung des Finanzamts vom Finanzgericht bestätigt. Hiergegen ging der Kläger in Revision. Er vertrat die Ansicht, dass die GmbHs die Lieferungen erbracht hätten, und verwies auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die vor übertriebener Formalisierung schütze. Zudem sei ihm zumindest im Billigkeitswege der Vorsteuerabzug zu gewähren.

Entscheidung

Laut Bundesfinanzhof müssen die Angaben in einer Rechnung dem Fiskus erlauben, die Berechtigung zum Vorsteuerabzug zu überprüfen. Dies setzt die Identität zwischen leistendem Unternehmer und Rechnungsaussteller voraus. An dieser fehle es, da die Lieferungen gemäß den Feststellungen des Finanzgerichts der AG zuzurechnen seien und der Kläger dies nicht widerlegt hatte. Auch steht dem Kläger kein Vorsteuerabzug im Billigkeitswege zu, da er nicht gutgläubig war.

Konsequenz

Rechnungen sind zu prüfen. Auch wenn mittlerweile der Vorsteuerabzug aus Rechnungen mit Angabe eines Briefkastensitzes zulässig ist, so setzt dies jedoch unverändert voraus, dass der Briefkastensitz dem leistenden Unternehmer zuzurechnen ist. Wer es dann unterlässt, Zweifel, die sich in Konstellationen wie im vorliegenden Fall ergeben sollten, auszuräumen, muss die Konsequenzen tragen.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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