Erwerb in Abbruchabsicht auch bei unentgeltlichem Erwerb

Kernaussage

Das FG hatte zu entscheiden, ob die Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Abbruchkosten und dem Restbuchwert eines Gebäudes als Betriebsausgaben bzw. AfaA auch bei der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils mit einem im Sonderbetriebsvermögen befindlichen Grundstück, Anwendung findet.

Sachverhalt

Der Vater (A K) des Steuerpflichtigen hatte das Geschäft K ursprünglich als Einzelunternehmen betrieben. Im Jahr 2003 wurde der Steuerpflichtige Mitgesellschafter der K OHG. Im Jahr 2011 wurde der Steuerpflichtige durch die Übertragung des Anteils des Vaters auf ihn zum alleinigen Inhaber. Die Übertragung erfolge gegen Zahlung einer Leibrente an AK. Im Rahmen des Übertragungsvertrags wurde daraufhin gewiesen, dass beabsichtigt ist die vorhandenen Bebauungen auf dem Grundbesitz abzureißen und zwei Grundstücke zusammenzulegen und mit einem Wohn- und Geschäftshaus zu bebauen. Das Grundstück wurde zu 66,6 % als Sonderbetriebsvermögen von AK bei der K OHG bilanziert.

Im Oktober 2011 erwarb der Steuerpflichtige das benachbarte Grundstücke und ließ die alten Gebäude auf den Grundstücken abreißen und einen einheitlichen Neubau errichten. Die Außenprüfung vom 25.07.2014 kam zu dem Entschluss, dass der Restwert der alten Gebäude als Herstellungskosten des Neubaus zu aktivieren seien. Gegen den Änderungsbescheid legte der Steuerpflichtige Einspruch ein. Nach Auffassung des Steuerpflichtigen habe das Finanzamt nicht beachtet, dass die Grundstücke im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übergegangen seien. Hierbei wäre die Fußstapfen Theorie anzuwenden. Der Vater des Steuerpflichtigen habe das Grundstücke bereits im Jahr 1990 erworben, sodass die Abbruchkosten beim Vater Betriebsausgaben dargestellt hätten. Nach Auffassung des Steuerpflichtigen stelle auch der Fall einer vorweggenommenen Erbfolge unter Zahlung einer dauernden Last eine unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils einschließlich des Sonderbetriebsvermögens i.S.d. § 6 Abs. 3 EStG dar. Das Finanzamt hat den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Gegen die Einspruchsentscheidung legte der Steuerpflichtige Klage ein.

Entscheidung

Dem FG zufolge ist die Klage unbegründet. Die Finanzverwaltung habe die unmittelbare Abzugsfähigkeit des Restbuchwertes und die Abbruchkosten zu Recht versagt.

Maßgeblich für die Entscheidung des FG ist die gefestigte Rechtsprechung zum Erwerb in Abbruchabsicht. Gemäß dem BFH Urteil vom 12.06.1978 (GrS 1/77) kann ein Erwerber den Restbuchwert eines Objektes sowie die Abbruchkosten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten absetzen, wenn das Gebäude ohne Abbruchabsicht erworben wurde. Wird das Wirtschaftsgut hingegen mit Abbruchsabsicht erworben, stellen die Abbruchkosten und der Restbuchwert Herstellungskosten des neuen Wirtschaftsguts dar. Sofern kein neues Wirtschaftsgut hergestellt wird, erhöhen die Abbruchkosten und der Restbuchwert die Anschaffungskosten des Grund und Bodens.

In der Folgerechtsprechung hat der BFH ausgeführt, dass die Ausführungen zur Abbruchabsicht auch für den Fall eines unentgeltlichen Erwerbs eines bebauten Grundstücks im Wege der Einzelrechtsnachfolge Anwendung finden. Der BFH begründete dies damit, dass im Fall der unentgeltlichen Übertragung der Beschenkte bereits eine Abbruchabsicht hatte, sodass ein enger Zusammenhang zwischen Abbruch und der Herstellung des Neubaus bestehe.

Für die Gleichstellung des unentgeltlichen mit dem entgeltlichen Erwerb spreche dem FG zufolge, dass der BFH bei der Einlage eines Grundstücks in das Betriebsvermögen mit Abbruchsabsicht die Abbruchkosten und den Restwert ebenfalls den Herstellungskosten des Neubaus zuordnet. Nach Auffassung des FG stelle die Einlage in ein Betriebsvermögen einen vergleichbaren Vorgang zum unentgeltlichen Erwerb dar. Unerheblich sei hingegen, ob die Schenkerin, die das Gebäude nicht abgebrochen habe, bereits beim Grundstückserwerb den Abbruch beabsichtigt habe oder nicht. Denn es fehle an der Rechtsgrundlage für die Annahme, dass sich der Zuwendungsempfänger bei unentgeltlicher Zuwendung eines Wirtschaftsguts unter Lebenden die Absicht des Zuwendenden zurechnen lassen müsse. Denn der BFH-Rechtsprechung zufolge stelle es keinen Vorgang der Gesamtrechtsnachfolge, sondern der Einzelrechtsnachfolge dar.

Im Streitfall bestehen für das FG keine Zweifel, dass bereits bei Erwerb eine Abbruchsabsicht bestand. Insbesondere ist in den Vorbemerkungen des Übergabeertrag die Absicht des Klägers eindeutig dokumentiert worden. Die Abbruchkosten und der Restbuchwert stellen demnach im Streitfall Herstellungskosten für den Neubau dar.

Hinweis

Die Revision wurde gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Eine höchstrichterliche Entscheidung zum Erwerb mit Abbruchabsicht bei unentgeltlicher Übertragung eines Mitunternehmeranteils mit einem im Sonderbetriebsvermögen befindlichen Grundstück (unentgeltliche Übertragung betrieblicher Einheiten im Wege der Einzelrechtsnachfolge) ist bisher noch nicht ergangen. Insbesondere äußert das FG für den Fall der unentgeltlichen Vermögensübertragung bei einer Mitunternehmerschaft Zweifel an der Grenzziehung für die Berücksichtigung der Abbruchskosten und des Restbuchwerts als Betriebsausgaben oder als Herstellungskosten. Im Streitfall ist jedoch nach Auffassung des FG keine im Ergebnis durchgreifende Rechtfertigung für die Anerkennung des Betriebsausgabenabzug gegeben.

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