Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt bei Nichtbeachtung des Reverse-Charge-Verfahrens?

Kernaussage

Ein Dauerbrenner bei Betriebsprüfungen ist die Nichtbeachtung der Umkehr der Steuerschuld (Reverse-Charge-Verfahren) durch den Leistungsempfänger, vor allem in der Baubranche, aber nicht nur dort. Hierbei zahlt der Leistungsempfänger irrtümlich dem Leistenden die Umsatzsteuer aus, statt diese einzubehalten und selbst an das Finanzamt abzuführen. Der Fiskus fordert dann die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger nach, ein Rückgriff auf den Leistenden scheitert häufig. Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bietet nun Hoffnung für die Betroffenen.

Fall

Der Kläger, ein ungarischer Bauunternehmer, erhielt von Subunternehmern Rechnungen mit Ausweis der Umsatzsteuer. Er bezahlte diese und machte den Vorsteuerabzug hieraus geltend. Nach einer Betriebsprüfung forderte das Finanzamt ca. 275.000 € Umsatzsteuer zurück und verhängte Sanktionen in Höhe von ca. 127.000 €, da der Kläger die Umsatzsteuer im Reverse-Charge-Verfahren an das Finanzamt hätte abführen müssen und aus den vorliegenden Eingangsrechnungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Da seine Subunternehmer die Umsatzsteuer abgeführt hatten, verlangte der Kläger den Vorsteuerabzug auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Subunternehmer die Rechnungen nicht mehr berichtigen konnten. Das zuständige Finanzgericht legte den Fall dem EuGH vor.

Entscheidung

Der EUGH stellt zunächst klar, dass dem Kläger aus den Rechnungen kein Vorsteuerabzug zusteht, da die dort ausgewiesene Umsatzsteuer nicht von den Subunternehmern geschuldet wurde. Allerdings gesteht der EuGH dem Auftraggeber einen direkten Erstattungsanspruch gegenüber dem Fiskus zu, sofern er sich die Umsatzsteuer bei den Leistenden aufgrund deren Zahlungsunfähigkeit nicht zurückholen kann.

Konsequenz

Wer das Reverse-Charge-Verfahren missachtet, muss mit einer Nachforderung der Umsatzsteuer rechnen. Diese kann er vom Leistungserbringer zivilrechtlich nachfordern, auf etwaigen Zinsen, Bußgeldern etc. bleibt er dagegen sitzen. In der Praxis scheitern derartige Nachforderungen häufig, z.B. aufgrund der Insolvenz der Leistungserbringer. Eine Situation, die auch für viele Auftraggeber existenzbedrohend ist. Hier bietet nun das vorliegende Urteil des EuGH den Ansatz, sich beim Fiskus schadlos zu halten. Es bleibt abzuwarten, ob und wie die Finanzverwaltung auf das Urteil reagiert, denn bisher existiert ein solcher vom EuGH geforderter Erstattungsmechanismus nicht. Auch sollte dies nur die letzte Lösung sein. Besser ist es, genau zu prüfen, wer Steuerschuldner ist und wer nicht.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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