Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 lit. a) KraftStG bei einem kleinen Forstbetrieb

Kernaussage

Das FG Nürnberg hatte über die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung von der Kraftfahrzeugsteuer nach § 3 Nr. 7 a) KraftStG bei einem kleinen Forstbetrieb mit Nutzung von Streuobstwiesen zu Eigenverbrauchszwecken zu entscheiden.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige beantragte am 15.05.2017 für seine Zugmaschine die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG und gab an, der Schlepper werde ausschließlich für landwirtschaftliche Arbeiten und Pflegemaßnahmen, wie z.B. Forst, Streuobstwiesen, Hofstellen, Obstgärten, Mähen, etc. verwendet.

Mit Bescheid vom 11.07.2017 setzte das Hauptzollamt für die Zeit ab 18.05.2017 Kfz Steuer i.H.v.
263 € fest. Gegen den Bescheid legte der Steuerpflichtige Einspruch ein und trug aufgrund der Annahme des Hauptzollamts, dass Nachweise für eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr fehlen, vor, dass er ertragsteuerlicher Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes ist. Für die Einordnung eines landwirtschaftlichen Betriebs seien die bewertungsrechtlichen Festlegungen heranzuziehen, eine Mindestgröße oder eine Gewinnerzielungsabsicht sei hierfür hingegen nicht vorgeschrieben. Vielmehr läge ein landwirtschaftlicher Betrieb bereits dann vor, wenn Boden, Betriebsmittel und menschliche Arbeit in einer Wirtschaftseinheit zusammengefasst seien und planmäßig eingesetzt würden, damit Güter erzeugt oder verwertet werden.

Zudem stelle nach Auffassung des Steuerpflichtigen die Bearbeitung und Pflege der Waldflächen und Streuobstwiese im Betrieb des Steuerpflichtigen eine nachhaltige Nutzung dar, die mit einem durchschnittlichen Haupterwerbsbetrieb der gleichen Nutzungsarbeit vergleichbar sei. Mit der Klage gegen den Kfz-Steuerbescheid begehrt der Steuerpflichtige die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG.

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass die Klage begründet ist. Für die Zugmaschine kann die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG in Anspruch genommen werden, weil der Steuerpflichtige einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhält, in dem er das Fahrzeug ausschließlich verwendete.

Von der Kraftfahrzeugsteuer sind u.a. Zugmaschinen, Kraftfahrzeuganhänger, Sonderfahrzeuge befreit, die ausschließlich in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt werden. Dabei ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb i.S.d. § 3 Nr. 7 a) KraftStG eine Wirtschaftseinheit, in der die Produktionsfaktoren Boden, Betriebsmittel und menschliche Arbeit zusammengefasst sind und eingesetzt werden, um Güter zu erzeugen oder Dienstleistungen bereitzustellen.

Für das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs können dabei nach Auffassung des FG die Vorschriften des Bewertungsrechts herangezogen werden, da keine Anhaltspunkte für eine spezifisch kraftfahrzeugrechtliche Bestimmung bestehen. Da eine Gewinnerzielungsabsicht sowie eine Mindestgröße dem FG zufolge nicht erforderlich ist, können ebenfalls Liebhabereibetriebe für die Steuerbefreiung in Betracht kommen. Trotz der Tatsache, dass keine Mindestgröße vorliegen muss, kann die Größe und die Art der Bewirtschaftung als Anhaltspunkt dafür genommen werden, ob eine private Gartenbewirtschaftung überschritten ist. Die Finanzverwaltung geht dabei aus Gründen der Vereinfachung davon aus, dass einkommensteuerrechtlich kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gegeben ist, wenn die bewirtschafteten Grundstücksflächen insgesamt weniger als 3.000 m² betragen. Ausnahme hiervon stellt die Intensivnutzung von Sonderkulturen dar.

Bei der Beurteilung von Forstwirtschaft kommt das FG zu dem Ergebnis, dass die natürlichen Gegebenheiten zu beachten sind. Grundsätzlich gehören zum Vermögen alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauern zu dienen bestimmt sind. Das FG definiert dabei den Begriff der Forstwirtschaft als planmäßige, auf den Anbau und den Einschlag von Holz gerichtete Tätigkeit. Diese setze eine gewisse planmäßige und ständige Bewirtschaftung voraus. Für eine abschließende Bewirtschaftung sei eine Gesamtbetrachtung des Waldes von der Aufforstung der einzelnen Bestände bis zur Ernte erforderlich. Dass innerhalb dieser Zeitspannen Jahre liegen können, in denen nur geringfügig Bewirtschaftung stattfindet, sei für die Annahme einer planmäßigen Bewirtschaftung genauso wenig entscheidend, wie, dass viele Jahre keine Ernteerträge anfallen können.

Im Streitfall kommt das FG zu der Entscheidung, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG in Anspruch genommen werden kann, da der Steuerpflichtige einen forstwirtschaftlichen Betrieb unterhält. Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb umfasst dabei Wald mit 1,3 ha sowie die Streuobstwiese neben der Hofstelle mit 0,83 ha. Entgegen der Auffassung des Hauptzollamtes ist es dem FG zufolge unschädlich, dass der Kläger keine Verkäufe tätigt, sondern derzeit nur durch Pflegemaßnahmen gewonnenes Holz sowie ausgeforstete kaputte Bäume und das Obst der Streuwiese für den Eigenverbrauch nutzt. Denn eine Eigennutzung wirke sich per se nicht negativ auf das Vorhandensein eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs aus, wenn die Bewirtschaftung sich nicht ausschließlich auf Eigennutzungszwecke beschränkt. Dem FG zufolge ist aufgrund des vorhandenen Waldbestandes neben dem eigenverbrauchtem Holz ebenfalls Holz für eine zukünftige noch nicht realisierte Holzernte vorhanden. Daher sei der Eigenverbrauch des Obstes, da die Obststreuwiese Teil eines land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ist (Gesamtbetrachtung), unschädlich.

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