Nichteinhaltung Vollbeköstigung bei Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

Kernaussage

Aus der Tatsache, dass der Vermögensübergeber bis zum Tod seiner Frau laut Übergabevertrag geschuldete Vollverköstigung nicht in Anspruch genommen hat, kann nicht auf einen fehlenden Rechtsbindungswillen des Übernehmers geschlossen werden.

Sachverhalt

Der Kläger L erzielte im Streitjahr 2010 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Der Betrieb wurde im Juli 2006 von seinem Vater im Wege der vorwerggenommenen Erbfolge übertragen. Im Übergabevertrag wurde ein Altenteilsrecht vereinbart. Der L schuldete seinem Vater freie Kost und Wohnung und zahlte ihm einen monatlichen Baranteil. Der Übergeber nahm bis zum Tod seiner Ehefrau die geschuldete Vollverköstigung nicht in Anspruch. Der L führte nach der Übergabe die Art der Bewirtschaftung des Betriebs zunächst fort. Im Wirtschaftsjahr 2009/2010 stellte der L die Schweinmast ein und verkaufte den gesamten Tierbestand. Die Ackerfläche verpachtete er. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte L Baranteilsleistungen als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese Aufwendung bei der Einkommensteuerfestsetzung nicht, weil mit dem übergebenen Betrieb mehrjährige Verluste erwirtschaftet worden seien und der korrigierte Ertrag der Jahre 2004 – 2008 zur Erbringung der vereinbarten Versorgungsleistungen nicht ausreichte. Die nicht erbrachte Beköstigungsleistung spielte für die Entscheidung keine Rolle.

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. Das FG urteilte, nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH gelte auch bei der Übertragung landwirtschaftlicher Betriebe die nur in seltenen Ausnahmefällen widerlegliche Vermutung, die Beteiligten seien im Zeitpunkt der Übertragung des Betriebs davon ausgegangen, der Betrieb werde auf Dauer ausreichende Gewinne zur Deckung der wiederkehrenden Leistungen erwirtschaften. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Erwerber den Betrieb tatsächlich fortführe. Die dagegen eingelegte Revision des FA hatte Erfolg.

Entscheidung

Zunächst stellt der BFH fest, dass aus der Tatsache, dass der Vermögensübergeber bis zum Tod seiner Frau die laut Übergabevertrag geschuldete Vollverköstigung nicht in Anspruch genommen hat, nicht auf einen fehlenden Rechtsbindungswillen des L geschlossen werden könne. Der Versorgungsvertrag und damit die wiederkehrenden Leistungen als Sonderausgaben seien anzuerkennen, obwohl Vermögensübergeber und Vermögensübernehmer nach Abschluss des Vertrages einvernehmlich vereinbart hätten, die Sachleistungen angesichts des geringeren Bedarfs der Eltern zu reduzieren. Es liegt keine willkürliche, sondern eine einvernehmliche, am Vertragszweck orientierte Reduzierung der Versorgungsleistungen vor. Am Rechtsbindungswille des Übernehmers bestünden keine Zweifel, und deshalb sei es nicht gerechtfertigt, dem Vermögensübernehmer den Sonderausgabenabzug der vertragsgerecht geleisteten Barzahlungen zu verwehren.

Die steuerrechtliche Behandlung der Versorgungsleistungen als dauernde Last/wiederkehrende Bezüge "beruht auf dem Umstand, dass sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge seines Vermögens vorbehält, die nunmehr allerdings vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen". Dem liegt nach dem Beschluss des Großen Senats die normleitende Vorstellung zugrunde, dass der Übergeber das Vermögen ohne die vorbehaltenen Erträge, die ihm nunmehr als Versorgungsleistungen zufließen, übertragen hat. Die Vermögensübergabe muss sich so darstellen, dass die vom Übernehmer zugesagten Leistungen --obwohl sie von ihm erwirtschaftet werden müssen-- als zuvor vom Übergeber vorbehaltene Nettoerträge vorstellbar sind. Im Streitfall hat der von ihm übernommene landwirtschaftliche Betrieb im Jahr der Vermögensübergabe und in den beiden Vorjahren auch bei Hinzurechnung der Abschreibungen und des Nutzungswerts der Wohnung des Vermögensübergebers durchgehend Verluste erwirtschaftet. Die generelle Vermutung nach dem Beschluss des Großen Senats, der Betrieb werde auf Dauer ausreichende Gewinne erwirtschaften, um die vereinbarten wiederkehrenden Leistungen abzudecken, ist deshalb im Streitfall durch konkrete Zahlen widerlegt. Auch die tatsächliche Entwicklung des Betriebs in den beiden Jahren nach der Vermögensübergabe kann nicht als Beweisanzeichen dafür herangezogen werden, die Vertragsparteien hätten im Zeitpunkt der Vermögensübergabe davon ausgehen können, die Erträge des übergebenen Vermögens würden die zugesagten Versorgungsleistungen abdecken. Dem L bleibt es jedoch nach den Feststellungen des BFH unbenommen, ohne Rückgriff auf Vermutungen allein anhand der konkreten Umstände des Falles nachzuweisen, dass im Zeitpunkt der Vermögensübergabe – als maßgeblichen Zeitpunkt der Ertragsprognose - für die Zukunft ausreichend hohe Nettoerträge zu erwarten waren.
Zur Klärung dieser Frage, wurde das Verfahren an das FG zurücküberwiesen.

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