Keine neuen Tatsachen bei Dauersachverhalten und korrespondierende Behandlung

Kernaussage

Bei dem Bezug einer im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge vereinbarten lebenslangen Versorgungsleistungen handelt es sich um einen Dauersachverhalt, dessen Umstände nicht durch eine Archivierung von damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen im Keller bzw. im Archiv unbekannt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerfall wegen eines Wechsels in der Zuständigkeit der Finanzbehörden im sog. aktenlosen Veranlagungsverfahren übernommen wird.

Sachverhalt

Die Klägerin (K) war bis einschließlich des Jahres 2006 vom dem Finanzamt B zur Einkommensteuer veranlagt worden. Im Jahr 2007 verzog K in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten Finanzamtes (FA), das die Besteuerung der K ab dem Jahr 2007 übernahm. Dabei wurden dem FA lediglich Kontoauszüge übersandt, die Steuerakten verblieben bei dem Finanzamt B. In den Einkommensteererklärungen für die Jahre 2007 bis 2010 erklärte die K, u.a. in der Anlage R eine lebenslange Leibrente aus „sonstigen Verpflichtungsgründen“ i.H.v. 90.000 € jährlich, die am 01.01.1994 begonnen hatte. Die maschinelle Datenverarbeitung wies im Jahr 2007 einen Prüfhinweis bzgl. der Rente aus, dass diese in der Vergangenheit mit einem Ertragsanteil von 17 % berücksichtigt wurde und tat dies für die betreffenden Jahre ebenfalls. Sämtliche Bescheide wurden bestandskräftig.

Durch eine Betriebsprüfung bei dem Sohn der K stieß das FA auf den notariellen Vertrag, der die Zahlungsverpflichtung an die K als dauernde Lasten bestimmte. Daraufhin kam das FA zu dem Ergebnis, dass die von der K geltend gemachten Versorgungsleistungen jährlich korrespondierend in voller Höhe steuerpflichtig seien. Da der notarielle Übertragungsvertrag dem FA erstmals mit der Kontrollmitteilung vorlag, sah das FA die Voraussetzungen des §173 Abs.1 Nr.1 AO als erfüllt. Die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre wurden dahingehend geändert, dass die von der K erhaltenen Zahlungen als wiederkehrende Bezüge (dauernde Lasten) der vollen Besteuerung unterlagen. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren machte die K im Klageverfahren geltend, dass für den vollen Ansatz der Versorgungsleistungen eine Berichtigungsnorm fehle.

Entscheidung

Das FG Rheinland-Pfalz gab der Klage statt. Die Voraussetzungen zur Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung der Jahre 2007 bis 2010 nach der im Streitfall allein in Betracht kommenden Korrekturvorschriften gemäß §173 Abs.1 Nr.1 AO lägen nicht vor, sodass die Änderungsbescheide aufzuheben seien.

Streitig sei in diesem Fall nicht die materiell rechtliche Behandlung der von der K bezogenen Versorgungsrente in Form einer dauernden Last, sondern allein die Frage, ob das FA berechtigt war, die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide der Streitjahre nach der AO zu ändern. Die Kenntnis des vormals zuständigen Finanzamtes B von der zwischen K und ihrem Sohn beurkundeten Grundstücksübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge müsse sich das FA zurechnen lassen. Das FG geht davon aus, dass dem Finanzamt B der Übertragungsvertrag vorlag. Denn dafür, dass dies nicht der Fall gewesen sein könnte, wie das FA in der mündlichen Verhandlung erstmals zu Bedenken gegeben hat, ist nichts ansatzweise ersichtlich. Entgegen der Auffassung des FA sei der Übertragungsvertrag auch nicht durch eine mögliche Archivierung bzw. Vernichtung der Altakten unbekannt geworden.

Bei der von der K aus dem Vertrag bezogenen Versorgungsleistung handelt es sich um einen bis zu ihrem Tod währenden Dauersachverhalt, dessen Umstände nicht durch ein Ablegen bzw. eine Archivierung unbekannt werden. Das Bekanntsein einer Tatsache erstreckt sich grundsätzlich auf alle Veranlagungszeiträume, für die die Tatsache relevant ist.

Konsequenz

Im Übrigen weist das FG darauf hin, dass das rein materiell-rechtliche Korrespondenzprinzip nicht zu einem anderen Ergebnis führe.

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
YouTube Video laden
Permalink