Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts im Rahmen der Liquidationsbewertung

Kernaussage

Hinsichtlich der Höhe des Liquidationswertes nach § 166 Abs. 2 BewG hat der Gesetzgeber nicht die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Wertes eröffnet.

Sachverhalt

Der Erbe E hat in 2011 einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft geerbt. Bereits in 2012 veräußerte er die geerbten Grundstücke und beantragte als Liquidationswert den Veräußerungspreis anzusetzen. Das Finanzamt lehnte es jedoch ab, den dabei erzielten Veräußerungserlös als nachgewiesenen niedrigeren gemeiner Wert zu berücksichtigen. Vielmehr hat es für die Ermittlung der Erbschaftsteuer einen über dem Verkaufserlös liegenden Liquidationswert nach § 166 Abs. 2 BewG (Bodenrichtwert) zugrunde gelegt. Der Einspruch des E war nur teilweise erfolgreich und führte zu einer geringfügigen Reduzierung des Liquidationswerts.

Entscheidung

Das Finanzgericht Nürnberg hält den Ansatz des Liquidationswertes nach § 166 Abs. 2 BewG für zutreffend. Das FA habe für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft den Grundbesitzwert als Wert des Wirtschaftsteils zutreffend mit dem Liquidationswert ermittelt. Insbesondere wird dies damit begründet, dass der Gesetzgeber bei der Liquidationsbewertung des luf Vermögens nach § 166 BewG keine Öffnungsklausel vorgesehen habe, wie dies z. B. in § 198 BewG für wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens vorgesehen sei. Damit bestehe keine Möglichkeit für einen Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes, wie etwa durch einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres nach dem Besteuerungszeitpunkt erzielten tatsächlich geringeren Kaufpreis. Damit ist der auf der Grundlage der von den Gutachterausschüssen erzielten Bodenrichtwerte zu ermittelnde Liquidationswert stets der unterste Wertansatz und wäre als solcher auch in einem Gutachten als Mindestwert anzusetzen.

Hinweis

Nach verschiedenen Vorschriften des Bewertungsgesetzes ist der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes durch einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Besteuerungszeitpunkt zustande gekommenen Kaufpreises möglich. Das FG hat daher die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob ein durch zeitnahe Veräußerung nachgewiesener niedrigerer gemeiner Wert bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts eines luf Betriebs für Zwecke der Erbschaftsteuer statt des Liquidationswerts angesetzt werden kann, zugelassen. Die Revision wurde eingelegt (Az.BFH: II R 9/16).

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