Erhaltungsaufwendungen für ein Pächterwohnhaus eines landwirtschaftlichen Pachtbetriebs

Kernaussage

Der BFH hatte darüber zu entscheiden, ob Erhaltungsaufwendungen für ein Pächterwohnhaus eines landwirtschaftlichen Pachtbetriebs als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Sachverhalt

Die Klägerin betrieb in den Streitjahren 2006 bis 2008 einen landwirtschaftlichen Betrieb in der Rechtsform einer GbR. An der GbR waren bis zum 30.06.2007 V,S und W beteiligt. W schied zum 30.06.2017 aus der Gesellschaft aus. Gemäß dem Pachtvertrag wurde eine Gesamtfläche von 124,1508 ha verpachtet, auf der sich unterschiedliche Wirtschaftsgebäude, verschiedene Wohnhäuser sowie das Pächterwohnhaus befand. Die Klägerin verpflichtete sich vertraglich dazu erforderliche Baumaßnahmen bis zu einer Bruttoinvestitionssumme in Höhe von 100.000 € anteilig zu tragen. Der Gesellschafter S hatte seinen Wohnsitz in dem Pächterwohnhaus.

In den Jahresabschlüssen für die Streitjahre machte die Klägerin Erhaltungsaufwendungen für das Pächterwohnhaus als Betriebsausgaben geltend. Die Betriebsprüfung für die Streitjahre kam zu dem Ergebnis, dass die Erhaltungsaufwendungen nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen seien. Der von der Klägerin eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Die daraufhin von der Steuerpflichtigen erhobene Klage wurde vom FG abgewiesen. Nach Ansicht des FG waren die Aufwendungen für das Pächterwohnhaus ausschließlich Auswendungen für die private Lebensführung des Gesellschafters S. Die vertragliche Kostenübernahmeverpflichtung erstreckt sich zwar auch auf das Pächterwohnhaus, dies wurde jedoch ausschließlich für private Wohnzwecke genutzt.

Entscheidung

Der BFH hat die Revision der Klägerin als begründet anerkannt. Nach Auffassung des BFH hatte das FG zu Unrecht die Erhaltungsaufwendungen grundsätzlich vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Vielmehr fehlen nach Ansicht des BFH Feststellungen des FG, aufgrund derer eine Entscheidung getroffen werden kann, in welchem Umfang die Erhaltungsaufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Aufwendungen der Klägerin für das zu privaten Wohnzwecken genutzte Pächterwohnhaus nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Hierbei fehlt der Zusammenhang mit der Anpachtung des landwirtschaftlichen Betriebs. Für die Beurteilung des Veranlassungszusammenhangs der Erhaltungsaufwendungen mit der betrieblichen Sphäre ist jedoch maßgeblich, ob die vertraglich vereinbarte Kostenübernahme ausschließlich die Überlassung des Pächterwohnhauses oder ebenfalls die pachtweise Überlassung der anderen Pachtgegenstände vereinbart wurde.

Das FG hatte in seinem Urteil offengelassen, ob die Klägerin die Kostenübernahme und die aufgrund der Vertragsklausel übernommenen Erhaltungsaufwendungen ausschließlich für die Überlassung des Pächterwohnhauses getätigt hat, oder ob, die Aufwendungen ebenfalls auf die Pachtgegenstände entfallen. Dem Pachtvertrag ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob und in welchem Umfang, Erhaltungsaufwendungen für das für die Überlassung des Pächterwohnhauses oder auch für die Überlassung der anderen Pachtgegenstände vereinbart wurden. Insbesondere da der Pachtzins in einer Summe ausgewiesen und nicht auf die einzelnen Pachtgegenstände aufgeschlüsselt worden ist. Das FG hat daher im zweiten Rechtsgang zu ermitteln, wie die Vertragsparteien den Pachtzins kalkuliert haben, sowie, ob die Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses davon ausgegangen sind, dass sich der Kläger ebenfalls an den für die beim Pächterwohnhaus anfallenden Erhaltungsaufwendungen zu beteiligen hatte.

Sofern das FG im zweiten Rechtsgang zu dem Ergebnis gelangt, dass die Aufwendungen für das Pächterwohnhaus nicht nur aufgrund der Überlassung des Pächterwohnhauses geleistet wurden, wird das FG den anteiligen Pachtzins neu bestimmen müssen. Dabei ist zu beachten, dass die Höhe der nichtabzugsfähigen Pachtzinsen sowie die nichtabzugsfähigen Aufwendungen für das Pächterwohnhaus durch die Nutzungsentnahmen bei verbilligter oder unentgeltlich überlassener Wohnung zu privaten Wohnzwecken begrenzt wird. Nach Ansicht des BFH können aus Vereinfachungsgründen anstatt der Anpassung des laufenden Pachtzinses, die anfallenden Aufwendungen anteilig vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen werden. Der Anteil der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben kann dabei im Wege der Schätzung aus dem Verhältnis der anteiligen Pachtzinsen für das Pächterwohnhaus zu den Gesamtpachtzinsen erfolgen. Im Gegenzug dazu sind ebenfalls die Aufwendungen für andere Pachtgegenstände anteilig vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.

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