Investitionsabzugsbetrag bei Personengesellschaften (luf Mitunternehmerschaften)

Kernaussage

Das LfSt Rheinland-Pfalz äußert sich in seiner Veranlagungsverfügung der LuF 2015 zur Möglichkeit der Bildung und Übertagung eines Investitionsabzugsbetrages innerhalb einer Mitunternehmerschaft.

Inhalt

Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften ist § 7g EStG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft tritt (§ 7g Abs. 7 EStG). Diese Regelung wendet die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 20.3.2017, BStBl 2017 I S. 423 Rn. 4) in der Weise an, dass

• Investitionsabzugsbeträge für beabsichtigte Investitionen der Gesamthand im Gesamthandsvermögen,
• Investitionsabzugsbeträge für beabsichtigte Investitionen eines Mitunternehmers in seinem Sonderbetriebsvermögen

in Abzug gebracht werden können. Dies ist so zu verstehen, dass dem im Gesamthandsvermögen gebildeten Investitionsabzugsbetrag auch eine Investition im Gesamthandsvermögen folgen muss und bei dem im Sonderbetriebsvermögen gebildeten Investitionsabzugsbetrag auch eine Investition im Sonderbetriebsvermögen dieses Mitunternehmers durchgeführt werden muss. Die Investition im jeweils anderen Vermögen kann dagegen die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages zur Folge haben.

Der gegenteiligen Auffassung des FG Baden-Württemberg (Urteil vom 11.3.2016, EFG 2016 S. 1081, Rev. VI R 44/16) ist nicht zu folgen. Einspruchsverfahren, die sich auf dieses Urteil beziehen, ruhen nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO kraft Gesetzes.

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