Abzugsfähigkeit der Anschaffungskosten einer Einbauküche als Versorgungsleistungen

Kernaussage

Das FG München hatte zu entscheiden, ob Anschaffungskosten einer Küche Versorgungsleistungen i.S.d. § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG darstellen, die auf der Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs u.a. gegen ein Wohn- und Küchenmitbenutzungsrecht beruhen.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige hatte mit Übergabevertrag von 1984 alle landwirtschaftlichen Grundstücke seiner Eltern erhalten. Als Gegenleistung musste der Steuerpflichtige auf Lebzeiten an seine Eltern unentgeltlich verschiedene Versorgungsleistungen erbringen. Hierzu zählte u.a. ein Wohnrecht an dem übergebenen Haus. Das Wohnrecht bestand aus dem Recht der Benutzung des Schlafzimmers der Eltern und dem Recht auf Mitbenutzung der zum gemeinsamen Gebrauch bestimmen Anlagen, u.a. der gemeinsamen Küche. Die Parteien vereinbarten vertraglich, dass die Wohnung vom Steuerpflichtigen in gut bewohnbaren Zustand zu erhalten sei.

Im Jahr 2012 wurde eine neue Einbauküche im Wert von 10.602,90 € für den 5 Personenhaushalt eingebaut. Hiervon machte der Steuerpflichtige eine dauernde Last in Höhe 2.120,00 € (1/5 von 10.602,90 €) geltend, die vom Finanzamt nicht anerkannt wurde. Gegen den Einkommensteuerbescheid legte der Steuerpflichtige Einspruch ein, der vom Finanzamt als unbegründet zurückgewiesen wurde. Daraufhin hat der Steuerpflichtige Klage erhoben.

Entscheidung

Das FG gab der Klage statt. Die Kosten für die Erneuerung der Einbauküche können zu 1/5 als Sonderausgaben steuerrechtlich berücksichtigt werden.

Die typischerweise im Rahmen eines Altenteilvertrages geschuldeten Leistungen an den Vermögensübergeber haben steuerrechtlich den Charakter von Versorgungsleistungen. Dabei umfasst der Begriff der Versorgungsleistung Zuwendungen zur Existenzsicherung, durch die die Grundbedürfnisse des Bezugsberechtigen, wie Wohnung und Ernährung, abgedeckt werden. Hierzu gehören, dem FG zufolge, auch Aufwendungen für die Instandhaltung der vom Übergeber zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in dem bei Übergabe vertraglich vereinbarten Zustand.

Die Abzugsfähigkeit von Instandhaltungen als Versorgungsleistungen setzt dem FG zufolge voraus, dass der Vermögensübernehmer zu deren Tragung verpflichtet ist. Zudem müssen die Aufwendungen dazu beitragen den im Zeitpunkt der Vermögensübergabe vertrags- und ordnungsgemäßen Zustand des Gebäudes zu erhalten. Eine steuerrechtlich begünstige Instandhaltungsverpflichtung könne sich dann ergeben, wenn der Vermögensübernehmer sich hierzu im Übergabevertrag eindeutig und klar verpflichtet.

Im Streitfall kann, nach Auffassung des FG, die Anschaffung der Einbauküche auf das im Übergabevertrag vereinbarte Wohnrecht gestützt werden. Nach Ansicht des FG können die Aufwendungen daher als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Denn aus dem Vertragsinhalt ergibt sich, dass der Steuerpflichtige zur Übernahme der Aufwendungen verpflichtet war, um den vertraglich vereinbarten Zustand der Altenteilwohnung zu erhalten.

Darüber hinaus bestünden im Streitfall keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kücheneinrichtung nicht verschlissen oder mangelhaft gewesen wäre. Denn die Küche wurde 28 Jahre nach Abschluss des Übergabevertrags ersetzt. Zudem stellt die Einbauküche aufgrund ihres Preises dem FG zufolge eine zeitgerechte Modernisierungsmaßnahme dar. Der Aufteilungsmaßstaben nach Personen ist nach Ansicht des FG ebenfalls zulässig.

Hinweis

Das Urteil wurde vom FG nicht zur Revision zugelassen sind, da keine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO erfüllt seien.

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
YouTube Video laden
Permalink