Bildung eines Investitionsabzugsbetrags zur Kompensation von Mehrergebnissen

Kernaussage

Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags im Anschluss an eine Betriebsprüfung ist nach zwei aktuellen Entscheidungen des BFH verfahrensrechtlich nicht ausgeschlossen, wenn der Abzugsbetrag zur Kompensation der ermittelten Gewinnerhöhung gebildet wird.

Sachverhalt

In den beiden Urteilen (IV R 9/14 und I R 31/15) fand in den Streitjahren eine Betriebsprüfung statt, die zu einer Erhöhung der Gewinne führte. Im Anschluss an die Prüfung machten die Kläger für das letzte Prüfungsjahr einen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG geltend. Das Finanzamt lehnte den Investitionsabzugsbetrag ab. Nach Auffassung des Finanzamtes fehle es an dem erforderlichen Finanzierungszusammenhang, da die Anschaffung des Wirtschaftsgutes bereits erfolgt ist. Der Einspruch des Steuerpflichtigen wurde damit begründet, dass die Bildung eines Investitionsabzugsbetrag auch dann erfolgen darf, wenn die Anschaffung des jeweiligen Wirtschaftsgutes bereits erfolgt ist. In beiden Fällen haben die Finanzgerichte entschieden, dass die Gewinne um den für die Anschaffung des Wirtschaftsgutes gebildeten Investitionsabzugsbetrag zu mindern sind.

Entscheidung

Nach Auffassung des BFH haben die Finanzgerichte zutreffend erkannt, dass die verfahrensrechtlichen Voraussetzung für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages nach § 7 g EStG vorgelegen haben. Das Wahlrecht ist ordnungsgemäß für die Streitjahre ausgeübt worden, da die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags zu den Wahlrechten gehört, die bis zum Eintritt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt werden dürfen. Deswegen stand der Inanspruchnahme des Wahlrechts auch nicht entgegen, dass es erst nachträglich im Anschluss an die Betriebsprüfung und nicht bereits bei Erstellung der Steuererklärung ausgeübt wurde.

Die Vorschrift des § 7g EStG ermöglicht kleinen und mittleren Betrieben die Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung des Wirtschaftsguts und dadurch die Verbesserung der Wettbewerbssituation des Betriebs. Dieser Zweck ist auch bei der Zulassung von Investitionsabzugsbeträgen im Anschluss an eine Betriebsprüfung erfüllt, da die durch die Ausübung des Wahlrechts freigewordenen liquiden Mitteln produktiv durch den Betrieb verwendet werden können.

Zu prüfen ist jedoch, ob die materiellen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags erfüllt sind. Der Steuerpflichtige muss die Absicht haben das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich innerhalb des in § 7g bestimmten Zeitraums anzuschaffen. Von dieser Absicht kann jedoch nur aufgrund von äußeren Umständen ausgegangen werden. Eine Unterstellung der Absicht ist nicht zulässig. Vielmehr bedarf es einer Gesamtwürdigung der Umstände. Eine im Investitionszeitrum tatsächlich vorgenommene Investition kann dabei ein Beweisanzeichen für die zum maßgeblichen Bilanzstichtag bestehende Investitionsabsicht sein. Die Beweislast für die Investitionsabsicht trägt der Steuerpflichtige. Beim BFH Urteil IV R 9/14 ist das Verfahren an das Finanzgericht zurückgewiesen worden, um abschließend zu klären, ob eine Investitionsabsicht vorgelegen hat. Im Fall des Urteil I R 31/15 ist der BFH der Ansicht, dass nach Würdigung sämtlicher Umstände, eine Investitionsabsicht bei Bildung des Investitionsabzugsbetrag vorgelegt hat.

Konsequenz

Mit diesen Urteilen wendet sich der BFH ausdrücklich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 20.11.2013- IV C 6-S 2139-b/07/10002, das eine nachträgliche Bildung eines IAB zur Kompensation von Mehrergebnissen ablehnt. Zu dieser Fragestellung sind noch zwei weitere Verfahren beim X. Senat anhängig (X R 15/14 und X R 28/14). Ab Wirtschaftsjahr 2016 bzw. abweichendes Wirtschaftsjahr 2015/2016 ist zu beachten, dass die Investitionsabsicht nicht mehr nachzuweisen ist.

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