Keine Feststellungsklage für die Zuordnung eines Grundstücks zum Privat- oder Betriebsvermögen

Kernaussage

Die Feststellung, ob ein geerbtes Grundstück zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen gehört, kann nicht mittels einer Feststellungsklage geklärt werden.

Sachverhalt

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das der Vater des Klägers zuvor von einem Landwirt erworben hatte. Durch den Tod des Vaters wurde das Grundstück an dessen Ehefrau vererbt, die das Grundstück anschließend dem Kläger übertragen hat.

Der Kläger verpachtete das Grundstück und erklärte die Einnahmen aus der Verpachtung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt veranlagte den Kläger insoweit erklärungsgemäß. Im Streitjahr veranlagte das Finanzamt den Kläger zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Als Begründung führte das Finanzamt an, dass in der Vergangenheit keine schriftliche Betriebsaufgabeerklärung von den Rechtsvorgängern des Klägers eingereicht worden wäre. Der landwirtschaftliche Betriebs sei deswegen im Ganzen durch den Kläger verpachtet worden. Das Grundstück befindet sich im ertragsteuerlichen Sinne immer noch im landwirtschaftlichen Betriebsvermögen. Der Kläger erhob gegen den Einkommensteuerbescheid keinen Einspruch, da er durch die Umqualifizierung der Einkünfte nicht beschwert war.

Mit der Klage begehrt der Kläger festzustellen, ob das Grundstück dem Privatvermögen oder dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen zuzuordnen sei. Das Feststellungsinteresse des Klägers ergäbe sich aus einer beabsichtigten Grundstücksveräußerung und damit der Klärung der Frage, ob das Grundstück steuerverstrickt sei.

Entscheidung

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Klage unzulässig ist. Gemäß § 41 Abs. 1 FGO kann durch eine Klage die Feststellung eines Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Im Streitfall fehlt es jedoch an einem Rechtsverhältnis. Ein Rechtsverhältnis i.S.d. § 41 Abs. 1 FGO ist ein Steuerrechtsverhältnis als Gesamtrechtsverhältnis. Die vom Kläger begehrte Feststellung ist jedoch keine Feststellung eines Rechtsverhältnisses, sondern die Feststellung einer Besteuerungsgrundlage. Die Zuordnung des Grundstücks zum Betriebs- oder Privatvermögen ist eine unselbständige Vorfrage bei der Entscheidung über das Entstehen oder Nichtentstehen des Steuerschuldverhältnisses.

Darüber hinaus umfasst die Feststellungsklage grundsätzlich nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses. Die Feststellung eines zukünftigen Rechtsverhältnisses ist nur zulässig, wenn ohne die Klage ein endgültiger Rechtsverluste erlitten würde. Diese Voraussetzung wird im Streitfall jedoch nicht erfüllt. Für das Finanzgericht ist nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger, ohne die Feststellung, einen endgültigen Rechtsverlust erleiden würde.

Konsequenz

Im Ergebnis stellt das FG Münster fest, dass der falsche Verfahrensweg ergriffen wurde. Der Kläger hat stattdessen die Möglichkeit nach Erlass des Einkommensteuerbescheides, die Zuordnung des Grundstücks im Rahmen des Einspruchsverfahrens anzufechten. Darüber hinaus kann er beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft im Sinne von § 89 Abs. 2 AO beantragen, die auf evidente Rechtsfehler gerichtlich überprüfbar ist. Wäre eine vorbeugende Feststellungsklage zulässig, würde diese das Institut der verbindlichen Auskunft unterlaufen.

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