Keine gewinnerhöhende Abzinsung eines steuerrechtlich nicht anerkannten Darlehens

Kernaussage:

Ein zinsloses Darlehen unter nahen Angehörigen, welches steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist, kann nicht passiviert werden und ist daher auch nicht gewinnerhöhend abzuzinsen.

Sachverhalt:

Der Steuerpflichtige betrieb in den Streitjahren ein Hotel-Restaurant in der Form eines Einzelunternehmens. Die Betriebsprüfung für die Streitjahre 2008 bis 2010 stellte fest, dass unter der Bilanzposition „kurzfristige Darlehen“ Verbindlichkeiten gegenüber der Ehefrau sowie der Mutter passiviert wurden. Es existierten keine schriftlichen Darlehensverträge. Eine Verzinsung der Darlehen ist nicht vereinbart worden. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Restlaufzeit der Darlehen nicht geschätzt werden konnte und die Bewertung der Verbindlichkeiten daher nach § 13 Abs. 2 BewG vorzunehmen sei. Die Abzinsung der Darlehen wurde durch das Finanzamt erstmals ab 2010 durchgeführt.

Der Steuerpflichtige legte gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 2010 Einspruch ein. Nach seiner Auffassung war eine Abzinsung der Darlehen nicht vorzunehmen. Weiterhin beantrage er mit Schreiben vom 03.06.2016, dass die Abzinsung der Darlehen bereits ab 2008 und nicht erst in 2010 vorzunehmen sei. Das Finanzamt lehnte die Änderung des Einkommensteuerbescheides 2008 ab, da diese bereits bestandkräftig war. Daraufhin erließ das Finanzamt einen nach § 174 AO geänderten Einkommensteuerbescheid 2009. Der Steuerpflichtige legte gegen diesen Einspruch ein, da das Finanzamt eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nicht berücksichtigt hätte. Das Finanzamt lehnte den Einspruch ab. Daraufhin legte der Steuerpflichtige Klage ein. Die Darlehen seien nach Auffassung des Klägers nicht abzuzinsen, weil diese sofort kündbar seien, sodass die Darlehenslaufzeiten weniger als 12 Monate betragen würden. Darüber hinaus handele es sich nicht um unverzinsliche Darlehen, weil der Kläger seiner Mutter und seiner Ehefrau Kost und Logis im Gegenzug gewähre. Weiterhin beständen nach Auffassung des Klägers Zweifel daran, ob die Darlehen einem Fremdvergleich standhalten würden. Sofern eine außerbetriebliche Veranlassung vorläge, sei eine Passivierung der Darlehen und eine Abzinsung zu unterlassen.

Entscheidung:

Das FG hat der Klage des Steuerpflichtigen stattgegeben. Das Finanzamt hatte zu Unrecht die Abzinsung der Darlehensverbindlichkeiten und eine Erhöhung des Gewinns aus Gewerbebetrieb vorgenommen. Der Einkommensteuerbescheid 2009 konnte trotz Eintritt der Bestandskraft gemäß § 174 AO gerändert werden. Demnach kann ein Steuerbescheid, der aufgrund einer falschen Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ergangen ist, zu Gunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden. Durch nachträglichen Erlass eines Steuerbescheides können die richtigen steuerlichen Folgen gezogen werden. Im Streitfall lag eine fehlerhafte Beurteilung für den Zeitraum vor. Das Finanzamt hatte aus Vereinfachungsgründen die Abzinsung erst im Jahr 2010 vorgenommen. Richtigerweise hätte der fehlerhafte Bilanzansatz im ersten Jahr nachgeholt werden müssen. Im Streitfall war das Jahr 2009 das erste steuerlich änderbare Jahr, weil dieses unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand.

Das Darlehen war jedoch steuerrechtlich nicht anzuerkennen, sodass es dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen zuzuordnen war. Nach ständiger Rechtsprechung sind Darlehen zwischen nahen Angehörigen nur dann anzuerkennen, wenn die Vereinbarung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zustande gekommen ist und die Gestaltung und die Durchführung des Vereinbarten, wie zwischen Fremden Dritten entspricht. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung heranzuziehen. Die Darlehen hielten im Streitfall den Fremdvergleich nicht statt. Nach Auffassung des FG ist die Gewährung der Darlehen durch private Unterhalts- und Zuwendungserwägungen motiviert. Darüber hinaus scheiterte der Fremdvergleich im Streitfall schon daran, dass keine schriftlichen Darlehensverträge existieren.

Im Übrigen sind Darlehen zwischen nahen Angehörigen ertragsteuerlich nur anzuerkennen, wenn sie zweifelsfrei gegenüber einer verschleierten Schenkung abgegrenzt werden können. Dies konnte im Schreitfall aufgrund der privaten Motive sowie des fortgeschrittenen Alters der Vertragsparteien nicht ausreichend verneint werden.

Hinweise:

Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO zugelassen. Insbesondere ist beim BFH (Az. IV R 20/15) ein weiteres Revisionsverfahren zur Anerkennung eines Ehegattendarlehens und dessen Abzinsung anhängig.

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