Aufwendungen zur Erneuerung einer Heizungsanlage als Versorgungsleistungen

Kernaussage

Die Aufwendungen für die Erneuerung einer irreparabel defekten Heizungsanlage sind als Versorgungsleistungen abzugsfähig, soweit sie auf die Wohnung der Altenteiler entfallen und sich der Übernehmer im Übergabevertrag klar und eindeutig zum Erhalt der Heizungsanlage verpflichtet hat.

Sachverhalt

Der Kläger bezog Einkünfte u.a. aus Land- und Forstwirtschaft. Den luf Betrieb bekam der Kläger durch notariellen Vertrag aus dem Jahr 1988 von seinem Vater übertragen. Dafür gewährte der Kläger seinen Eltern ein lebenslängliches Altenteil. Die Gewährung des Altenteils ist Bestandteil des Übergabevertrages. Dazu gehört ein Wohnungsrecht an mehreren Räumen, die sich im Wohnhaus des Klägers befinden. In dem Vertrag wurde vereinbart, dass die von den Altenteilern bewohnte Wohnung und ihr Zubehör von dem Übernehmer kostenlos in einem guten Zustand zu ist halten. Feuerung und Wasser sind kostenlos, gebrauchsfertig, in ausreichendem Umfang an die Stelle des Verbrauchs zu liefern. Der Übernehmer hat für die Beheizung der Räume zu sorgen.

Mit der Steuererklärung für das Streitjahr beantragte der Kläger, Kosten für die Erneuerung der Ölbrennwertanlage als Versorgungsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu berücksichtigen. Das Finanzamt jedoch berücksichtigte die Aufwendungen für die Erneuerung der Heizungsanlage nicht. Da der Einspruch des Klägers ohne Erfolg blieb, verfolgte er mit der Klage sein Begehren weiter.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Das Finanzamt hat die Aufwendungen für die Erneuerung der Heizungsanlage und für die Schornsteinsanierung unzutreffend nicht als Sonderausgaben berücksichtigt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung werden auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, als Sonderausgaben behandelt, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Aufwendungen auf ein übernommenes Grundstück sind in Abgrenzung zum offenkundigen eigenen Interesse des Eigentümers an werterhaltenden und werterhöhenden Modernisierungsmaßnahmen nur als Versorgungsleistung abziehbar, wenn sich der Übernehmer hierzu im Übergabevertrag dem Übergeber gegenüber klar und eindeutig verpflichtet hat. Begünstigt sind zudem nur Instandhaltungsmaßnahmen, die den im Zeitpunkt der Vermögensübergabe gegebenen vertrags- und ordnungsgemäßen Zustand des Gebäudes erhalten sollen. Hingegen sind Aufwendungen für darüber hinausgehende Baumaßnahmen zur Verbesserung nicht Teil der notwendigen Versorgungsleistungen. Der steuerlichen Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine vertraglich geschuldete Maßnahme steht aber nicht entgegen, dass diese zugleich eine zeitgemäße Modernisierung bewirkt.

Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben sind nach Auffassung des FG vorliegend die Aufwendungen für die Erneuerung der Heizungsanlage und der Schornsteinsanierung sowie des nachträglichen Austauschs der Ölförderpumpe als dauernde Last abzuziehen. Der Kläger war aufgrund des Übergabevertrages zur Vornahme der hier streitigen Erneuerung der Heizungsanlage und der damit in Zusammenhang stehenden Arbeiten klar und eindeutig verpflichtet. Durch die ausdrückliche Erwähnung der Heizungsanlage haben die Vertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass sie gerade auf diesen Punkt besonderen Wert legen. Einen guten Zustand kann eine Heizungsanlage aber nur haben, wenn sie überhaupt funktioniert. Wenn sie also irreparabel defekt ist, kann der gute Zustand der Anlage nur durch deren Erneuerung erhalten werden. Der gute Zustand einer Heizungsanlage setzt zudem einen Anschluss an einen dauerhaft funktionsfähigen, gefahrfrei und ohne Geruchsbelästigungen zu betreibenden Schornstein voraus. Die verursachte Störung der streitgegenständliche Heizung, konnte mit einem Reparaturversuch nicht behoben werden. Sie war irreparabel defekt. Indem der Kläger die irreparabel defekte Heizungsanlage durch den Einbau einer neuen Anlage ersetzte, sowie für deren Anschluss an den Schornstein aufkam, erfüllte er die aus dem Übergabevertrag übernommene Verpflichtung, die Heizungsanlage in einem guten Zustand zu erhalten.

Eine funktionierende Heizungsanlage ist unabdingbare Voraussetzung für die Zurverfügungstellung von Heizung und warmem Wasser. Ohne die getroffenen Maßnahmen hätte der Kläger seinen vertraglichen Verpflichtungen, warmes Wasser zu liefern und für die Beheizung der Räume zu sorgen, nicht nachkommen können. Auch aus dieser Vereinbarung ergab sich mithin die Verpflichtung zur Durchführung der vorliegend streitigen Maßnahmen.

Es handelt sich bei der Erneuerung der Heizungsanlage auch um eine Instandhaltungsmaßnahme zur Erhaltung des zum Zeitpunkt der Vermögensübergabe gegebenen vertrags- und ordnungsgemäßen Gebäudezustandes.

Hinweis

Eine Zulassung der Revision erfolgte im Streitfall nicht.

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