Übertragung eines Miteigentumsteils stellt umsatzsteuerlich eine Lieferung dar

Kernaussage

Die Veräußerung des Miteigentums an einer Sache ist Gegenstand einer Lieferung. Diese Lieferung ist trotz fehlender Buchnachweise steuerfrei, wenn objektiv feststeht, dass der veräußerte Gegenstand unmittelbar nach der Veräußerung in einen anderen Mitgliedstaat gebracht wurde.

Sachverhalt

Der Kläger E betreibt einen Handel mit Kunstgegenständen. Nachdem er auf einer Auktion in München das Buch ersteigert hatte, verkaufte er einen Anteil von 50 % an dem Buch an einen in London ansässigen Galeristen G zu einem Preis von rund 65.500 €. In der Rechnung wurde weder Umsatzsteuer ausgewiesen noch enthält die Rechnung einen Hinweis auf eine Steuerfreiheit. E berichtigte die Rechnung gemäß § 31 Abs. 5 UStDV durch die Angabe: „Der Umsatz ist gemäß § 4 Nr. 1b, § 6a UStG als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei.“ G holte das Buch in München ab und transportierte es im Handgepäck nach London. Dort wurde das Buch begutachtet und ausgestellt. G verkaufte das Buch an eine amerikanische Sammlung. Daraufhin verkaufte der E auch die bei ihm verbleibende Beteiligung am Buch zu einem Kaufpreis von 240.000 € an G. Auch diese Veräußerung behandelte der E als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Das FA ging im Rahmen einer Sonderprüfung davon aus, dem G sei im Streitjahr nicht nur ein Anteil am Buch veräußert, sondern Verfügungsmacht am gesamten Werk eingeräumt worden, da ihm das Buch zur Verwertung überlassen worden sei. Die Veräußerung der Beteiligung am Buch sei im Inland steuerbar, aber steuerpflichtig, weil der Kläger den Belegnachweis nicht geführt habe. Dementsprechend erließ das FA ein geänderten Umsatzsteuerbescheid. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Im Klageverfahren vertrat das FA --entgegen seiner bisherigen Ansicht-- die Auffassung, dass es sich bei der Veräußerung der Miteigentumsanteile nicht um Lieferungen, sondern um sonstige Leistungen handele. Das FG gab der Klage statt.

Entscheidung

Die Revision des FA blieb ohne Erfolg. Die Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Buch stellt eine Lieferung dar, die nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a UStG steuerfrei ist.

Lieferungen eines Unternehmers sind nach § 3 Abs. 1 UStG Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). Die bisherige Rechtsprechung des BFH, die Finanzverwaltung sowie Teile des Schrifttums sind der Auffassung, dass es sich bei der Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Gegenstand um eine sonstige Leistung handelt. Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung und nach Zustimmung des XI. Senats des BFH zur Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung geht der erkennende Senat davon aus, dass der Miteigentumsanteil an einem Gegenstand geliefert wird. Eine Beurteilung der Übertragung des Miteigentumsanteils an einem Gegenstand als sonstige Leistung wäre nicht mit dem Unionsrecht vereinbar. Bestätigt wird diese Auffassung dadurch, dass das Miteigentum als Bruchteil an einem körperlichen Gegenstand –ebenso wie das Volleigentum als dessen wesensgleiches Minus– im Wirtschaftsleben wie ein körperlicher Gegenstand behandelt wird.

Im Streitfall übertrug E dem G die Befugnis, über das Buch wie ein Miteigentümer zu verfügen. Dies ergab sich insbesondere daraus, dass dem G nicht nur Besitz am Buch eingeräumt worden war, sondern diesem auch gestattet worden war, das Buch begutachten und kunsthistorisch erforschen zu lassen. Im Hinblick darauf, dass bereits bei der Veräußerung des Miteigentumsanteils ein Weiterverkauf durch G beabsichtigt war, durfte dieser das Buch in einem Verkaufskatalog anbieten und schließlich sogar weiterverkaufen, obwohl er erst durch den Kauf des restlichen Anteils von 50 % zum alleinigen Eigentümer am Buch wurde.

Bei der Veräußerung des hälftigen Miteigentumsanteils handelt es sich auch um eine nach § 4 Abs. 1b UStG i.V.m. § 6a UStG steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG gem. § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV beleg- und buchmäßig nachzuweisen. Dabei ist die Lieferung trotz fehlenden Buchnachweises steuerfrei, wenn - wie hier - objektiv feststeht, dass der veräußerte Gegenstand unmittelbar nach der Veräußerung in einen anderen Mitgliedstaat gebracht wurde. Das Buch wurde ausweislich der Exportbestätigung vom G im Handgepäck nach Landon gebracht, dort von einem Papierexperten begutachtet, in der Galerie ausgestellt und schließlich von dort aus an eine amerikanische Sammlung verkauft. Dieser Ablauf wird auch vom FA nicht in Zweifel gezogen. Da auch die Unternehmereigenschaft des G und die Erwerbsbesteuerung in Großbritannien feststehen, liegen die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG unstrittig vor.

Hinweis

Mit dieser Entscheidung ist nunmehr geklärt, das die Veräußerung von Miteigentumsanteilen an Gegenständen (z.B. auch Miteigentum an einem Pferd oder einem Mähdrescher) als Liefertatbestand zu beurteilen ist.

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