Erbschaftsteuerbefreiung für ein mit einem Familienheim bebautes Grundstück

Kernaussage

Das FG Düsseldorf hat Stellung zum erbschaftsteuerlichen Begriff des mit einem Familienheim bebauten Grundstücks genommen.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige ist die Ehefrau des Erblassers B, der Eigentümer des von ihm bewohnten Einfamilienhaus auf dem Grundstück Z Flur 1 Flurstück 1 war. Darüber hinaus war der Ehemann Eigentümer des unbebauten Grundstücks Z Flur 1 Flurstück 2, das an das Flurstück 1 grenzte. Die Ehefrau war Alleinerbin ihres Ehemanns. Sie nutzte das Einfamilienhaus nach dem Tod ihres Mannes zu eigenen Wohnzwecken.

In der Erbschaftsteuererklärung machte die Steuerpflichtige die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG für beide Grundstücke geltend. Diese wurde auch zuerst von der Finanzveraltung gewährt. Im Rahmen der Bearbeitung des Einspruchs der Steuerpflichtigen, wegen nicht mehr streitiger Punkte, versagte das Finanzamt die Steuerbefreiung für das unbebaute Grundstück Z Flurstück 2, denn die Steuerbefreiung könne nicht gewährt werden, wenn es sich um selbstständige wirtschaftliche Einheiten handele und das Grundstück unbebaut ist. Gegen die Einspruchsentscheidung legte die Steuerpflichtige Klage ein.

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass die Klage unbegründet ist. Nach Auffassung des FG hat das Finanzamt zu Recht die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG versagt.

Nach Ansicht des FG kann die Steuerbefreiung nicht gewährt werden, weil das Grundstück kein mit einem Familienheim bebautes Grundstück ist. Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG verweist auf § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG, dem jedoch nur entnommen werden kann, wie das Grundstück verwendet werden muss. Für die Bebauung des Grundstücks muss auf § 180 BewG zurückgegriffen werden. Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit nach § 2 Abs. 1 S. 1 und 3 BewG ist nicht maßgeblich.

Dem FG zufolge ist der Begriff des mit einem Familienheim bebauten Grundstücks im zivilrechtlichen Sinne zu verstehen, danach ist die Steuerbefreiung nicht nur auf das Gebäude beschränkt, sondern auch auf das Grundstück. Zivilrechtlich ist ein Grundstück ein räumlich abgrenzbarer Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts eingetragen ist. Demzufolge kommt das FG zu dem Entschluss, dass ein Flurstück, das mit einer eigenen Nummer im Grundbuch eingetragen ist, nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG begünstigt ist. Denn die beiden Flurstücke sind auf unterschiedlichen Blättern im Grundbuch eingetragen, sodass eine Steuerbefreiung für Flurstück 2 ausscheidet, da es nicht mit einem Familienheim bebaut ist.

Hinweis

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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