Die Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungsposten aufgrund einer Betriebsaufgabe ist dem Aufgabegewinn zuzuordnen

Kernaussage:Ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten, der aufgrund einer Betriebsaufgabe aufgelöst wird, ist dem Aufgabegewinn und nicht dem laufenden Gewinn zu zuordnen. Sachverhalt:

Der Kläger betrieb einen Land- und Forstbetrieb. Im März 2011 erklärte er die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs zum 31.12.2010. In der Bilanz zum 30.06.2010 wurde ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten wegen eines Zinsschusses für ein Darlehen gebildet.

Die Betriebsprüfung war der Auffassung, dass der Rechnungsabgrenzungsposten als laufender Gewinn für das Wirtschaftsjahr 01.07.2010 bis 31.12.2010  zu erfassen sei. Gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid legte der Kläger Einspruch ein. Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück. Die vom Steuerpflichtigen erhobene Klage wurde damit begründet, dass die Auflösung des passiven Rechnungsabgrenzungspostens ausschließlich aufgrund der Betriebsaufgabe erfolge, sodass ein  Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe bestünde. Darüber hinaus sei der Rechnungsabgrenzungsposten auch dem Grunde und der Höhe nach zu Recht ausgewiesen worden, sodass im Ergebnis ein enger zeitlicher, wirtschaftlicher und sachlicher Zusammenhang zur Betriebsaufgabe vorläge.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass ein zeitlicher Zusammenhang gegeben sei, dies jedoch nicht ausreiche, damit der Abgrenzungsposten dem Aufgabegewinn zuzuordnen sei. Da Rechnungsabgrenzungsposten rein rechnerische Bilanzposten und keine Wirtschaftsgüter sind, sei der Ausweis eines Abgrenzungsprostens in einer Aufgabe- oder Veräußerungsbilanz nicht möglich.

Entscheidung:

Das Finanzgericht hat entschieden, dass die Klage des Steuerpflichtigen begründet ist. Der passive Rechnungsabgrenzungsposten ist dem Aufgabegewinn zuzuordnen. Eine Berücksichtigung als laufender Gewinn ist nicht vorgesehen. Bei der Abgrenzung, ob der Gewinn laufender Gewinn oder Aufgabegewinn darstellt, ist grundsätzlich ein zeitlicher, wirtschaftlicher und sachlicher Zusammenhang erforderlich. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass ein zeitlicher Zusammenhang gegeben ist.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass beim laufenden Gewinn nur die Ertragskraft des werbenden Betriebs und nicht die stillen Reserven versteuert werden. Im Rahmen dessen hat der BFH mit Urteil vom 1.12.1988  entschieden, dass auch die Veräußerung von Umlaufvermögen, wenn es nicht an den bisherigen Kundenkreis des Unternehmens erfolgt, zum Aufgabegewinn gehören kann. Ebenso ist die Auflösung einer Ansparrücklage i.S.d. § 7g EStG als Aufgabegewinn zu erfassen (vgl. BFH Urteil vom 20.12.2006), da die Auflösung wirtschaftlich betrachtet die Folge der Betriebsaufgabe darstellt.

Weiterhin kann nicht davon ausgegangen werden, da die Bildung eines Bilanzpostens zulasten des Gewinns erfolgt, müsse die Auflösung des Postens zugunsten des Gewinns erfolgen (vgl. BFH vom 10.11.2004). Nach Auffassung des Finanzgerichts ist ebenfalls nicht überzeugend, dass Rechnungsabgrenzungsposten rein rechnerische Bilanzposten und keine Wirtschaftsgüter sind, sodass sie nicht in der Aufgabebilanz aufgenommen werden könnten. Denn im Rahmen der §§ 14 und 16 EStG wird nicht zwischen rein rechnerischen Bilanzposten und Wirtschaftsgütern entschieden. Vielmehr soll das Ergebnis, das durch die Beendigung eines Betriebs entsteht, begünstigt werden

Im Ergebnis ist im Streitfall ein zeitlicher, sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zur Betriebsaufgabe gegeben. Der passive Rechnungsabgrenzungsposten ist daher beim Aufgabegewinn zu erfassen.   

Hinweise:

Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen, die unter dem Aktenzeichen IV R 33/16 abhängig ist.  

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