Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung

Kernaussage

Eine Rechnungskorrektur gemäß § 31 Abs. 5 UStDV wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem die ursprüngliche Rechnung ausgestellt wurde. Der Vorsteuerabzug steht dem Steuerpflichtgen rückwirkend im Besteuerungszeitraum und nicht erst im Jahr der Berichtung der Rechnung zu.

Sachverhalt

Der Kläger betrieb in den Streitjahren 2005 und 2006 einen Flugplatz. Die Betriebsprüfung für die Streitjahre stellte fest, dass in mehreren Eingangsrechnungen die Steuernummer des Rechnungsstellers unrichtig angegeben wurde, sodass dem Steuerpflichtigen kein Vorsteuerabzug zustand. Der Kläger legte dem Finanzamt noch vor Erlass der geänderten Umsatzsteuerbescheide die berichtigen Rechnungen vor. Das Finanzamt erließ jedoch geänderte Umsatzsteuerbescheide, die die Vorsteuern aus den Rechnungen nicht berücksichtige.

Hiergegen legte der Steuerpflichtige Einspruch ein. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück. Die daraufhin erhobene Klage wurde vom FG zurückgewiesen. Nach Auffassung des FG könne die Berichtung keine Rückwirkung entfalten, sodass der Vorsteuerabzug erst im Jahr der Berichtung der Rechnungen zu gewähren sei. Die Klägerin legte daraufhin Revision ein. Der BFH hatte das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH im Fall Senatex (EuGH Urteil vom 15.09.2016, C-518/14) beschlossen.

Entscheidung

Der BFH hat unter Berücksichtigung des EuGH Urteils im Falle Senatex entschieden, dass die Revision begründet ist. Die Klägerin kann die Vorsteuerbeträge bereits in den Jahren 2005 und 2006 geltend machen. Wird eine Rechnung nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigt, wirkt die Berichtigung auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs ist, neben den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, die Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung nach § 14 UStG. Gemäß § 31 Abs. 5 Satz 1 UStDV kann eine Rechnung berichtigt werden, wenn sie nicht alle Angaben einer ordnungsgemäßen Rechnung i.S.d. § 14 UStG enthält oder die Angaben in der Rechnung unrichtig sind. Erfüllt die Rechnung nicht die Voraussetzungen des § 14 UStG und wird diese Rechnung später nach § 31 Abs. 5 UStDV korrigiert, kann der Vorsteuerabzug im Jahr des Besteuerungszeitraums ausgeübt werden (EuGH Urteil vom 15.09.2016).

Im Streitfall waren die Rechnungen auch berichtigungsfähig nach § 31 Abs. 5 UStDV. Eine Rechnung ist berichtigungsfähig, wenn die Rechnung Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer, enthält.

Auch wurden die Rechnungen im Streitfall rechtzeitig berichtigt. Ebenfalls erfüllten die berichtigten Rechnungen die Anforderungen der § 15 Abs. 1 Satz Nr. 1 i.V.m. §§ 14,14a UStG. Der Vorsteuerabzug konnte demnach in Anspruch genommen werden.

Hinweise

Im Newsletter 1/2017 haben wir das BFH Urteil vom 20.10.2016 (Az.: V R 26/15) vorgestellt, indem der BFH in einem weiteren Fall dem Senatex Urteil des EuGH gefolgt ist und die rückwirkende Rechnungsberichtigung zugelassen hat. In diesem Fall ging es um die ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung, die nachgeholt wurde.

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