Aufteilung des Ersatzwirtschaftswerts zur Bestimmung der Betriebsgrößen bei Zupachtung

Kernaussage

Bei der Bestimmung der Betriebsgröße eines im Beitrittsgebiet gelegenen luf Betriebs nach § 7g EStG alter Fassung ist bei der Pacht zusätzlichen Grund und Bodens der Ersatzwirtschaftswert nur im Verhältnis der eigenen Fläche zu der gepachteten Fläche anzusetzen.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GbR, die in den neuen Bundesländern einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft unterhält. Sie ist gem. § 141 AO buchführungspflichtig und ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich für das Normalwirtschaftsjahr 01.07 - 30.06. Auf eigenen Flächen mit etwa 20 ha und auf gepachteten Flächen von etwa 480 ha betreibt die Klägerin Ackerbau und Grünlandbewirtschaftung. Ferner hält sie Milchvieh in Gebäuden, die in ihrem Eigentum stehen.

Streitig war, ob die Klägerin mit ihrem Betrieb die Betriebsgrößenmerkmale des § 7g EStG in der bis 2007 geltenden Gesetzesfassung überschritten hat. Im Rahmen der Bildung von Rücklagen gem. § 7g Abs. 3 EStG ging es um die Bestimmung der Betriebsgröße nach § 7g Abs. 2 Nr. 1b EStG. Die Klägerin teilte den für ihren Betrieb ermittelten Ersatzwirtschaftswert im Verhältnis der eigenen zu den gepachteten Flächen und damit im Verhältnis 4 % zu 96 % auf, wodurch sie in den Streitjahren 1997 bis 2001 zu einer unter der Grenze des § 7g Abs. 2 Nr. b EStG liegenden Betriebsgröße
gelangte.

Dagegen war das Finanzamt der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Rücklagenbildung nach § 7g Abs. 3 EStG nicht gegeben seien. Denn eine Aufteilung allein nach den Eigentumsverhältnissen komme nicht in Betracht. Vielmehr sei der Ersatzwirtschaftswert für Zwecke des § 7g EStG in der Weise aufzuteilen, dass der Ertragswert der zugepachteten Flächen nicht vollständig, sondern nur insoweit auszuscheiden sei, als er nicht auf Gebäude sowie stehende und umlaufende Betriebsmittel entfalle, wodurch die Grenze des § 7g Abs. 2 Nr. 1b EStG überschritten sei.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Sprungklage statt.

Entscheidung

Die Revision des Finanzamtes blieb erfolglos. Das FG hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die Klägerin mit ihrem in den neuen Bundesländern gelegenen landwirtschaftlichen Betrieb in den Streitjahren die Betriebsgrößenmerkmale des § 7g EStG nicht überschritten hatte.

Bei der Bestimmung der Betriebsgröße eines im Beitrittsgebiet gelegenen luf Betriebs ist bei der Pacht zusätzlichen Grund und Bodens der Ersatzwirtschaftswert allein nach dem Verhältnis der eigenen zu den gepachteten Flächen aufzuteilen. Auch § 49 BewG bietet keine Rechtsgrundlage für eine abweichende Aufteilung, da die Vorschrift weder im Rahmen des § 125 BewG noch des § 126 Abs. 2 BewG unmittelbar oder analog anwendbar ist.

Für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I 2007, 1912) gehen im Übrigen auch die Finanzbehörden von einer Verteilung des Ersatzwirtschaftswerts allein nach Flächenanteilen aus (s. BMF v. 08.05.2009, BStBl I 2009, 633, Tz. 11). Der Senat verkennt dabei nicht, dass ein Betrieb, der neben eigenem Land auch gepachtete Flächen bewirtschaftet, regelmäßig einen höheren gemeinen Wert (§ 9 Abs. 1 BewG) hat als ein Betrieb, der die gleiche Menge eigenen Landes ohne gepachtete Flächen bewirtschaftet.

Hinweis

Für die Bildung des Ersatzwirtschaftswerts für luf Vermögen im Beitrittsgebiet ist eine Nutzungseinheit zugrunde zu legen, in die alle von derselben Person regelmäßig selbst genutzten Wirtschaftsgüter i.S.d. § 33 Abs. 2 BewG einbezogen werden, selbst wenn der Nutzer nicht Eigentümer ist (§ 125 Abs. 2 S. 2 BewG). Für andere Steuern als die Grundsteuer und damit insbesondere für Zwecke des § 7g EStG ist der Ersatzwirtschaftswert einer solchen Nutzungseinheit gemäß § 57 Abs. 3 EStG i.V.m. § 126 Abs. 2 BewG allerdings an die Eigentumsverhältnisse anzupassen. Einen besonderen Aufteilungsmaßstab gibt § 126 Abs. 2 BewG hierfür allerdings nicht vor. Die in fremdem Eigentum stehenden Wirtschaftsgüter sind daher mangels abweichender gesetzlicher Regelung spiegelbildlich mit dem (Hektar)Wert mit dem sie in den Ersatzwirtschaftswert eingeflossen sind und damit vollständig auszuscheiden. Eine Aufteilung des Ersatzwirtschaftswerts nach den anderslautenden Ländererlassen nach Wirtschaftsgutgruppen kommt damit nicht länger in Betracht. Für die Zeit nach dem Inkrafttreten des UntStRefG 2008 gehen im Übrigen auch die Finanzbehörden von einer Verteilung des Ersatzwirtschaftswerts allein nach Flächenanteilen aus.

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