Buchwertprivileg bei Mitunternehmeranteilsübertragung ohne Sonderbetriebsvermögen

Kernaussage

Die Buchwertprivilegierung der unentgeltlichen Übertragung eines Teilmitunternehmeranteils unter Zurückbehaltung eines Wirtschaftsguts des Sonderbetriebsvermögens entfällt nicht deshalb rückwirkend, weil das zurückbehaltene Wirtschaftsgut zu einem späteren Zeitpunkt von dem Übertragenden zum Buchwert in ein anderes Betriebsvermögen übertragen wird.

Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsbeklagte betreibt in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG (nachfolgend KG) ein Bauunternehmen auf dem Betriebsgrundstück, welches ihr zunächst durch V vermietet worden ist. V war ursprünglich alleiniger Kommanditist der KG sowie der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer deren Komplementär-GmbH. Das Betriebsgrundstück wurde im Sonderbetriebsvermögen des V bei der KG erfasst. Der V hatte seinen Gesellschaftsanteil (Mitunternehmeranteil) an der KG teilweise auf seinen Sohn übertragen. Ein Grundstück, welches auf Grund der Vermietung an die KG zum Sonderbetriebsvermögen des V gehörte, behielt er zurück. Zwei Jahre später übertrug der V das Grundstück auf eine von ihm gegründete Grundstücksgesellschaft. Das Finanzamt (FA) hatte die Schenkung des Mitunternehmeranteils zunächst einkommensteuerneutral behandelt, wollte dann aber wegen der Grundstücksübertragung rückwirkend alle stillen Reserven in dem auf den Sohn übertragenen KG-Anteil besteuern.

Entscheidung

Der BFH hob das Urteil des Niedersächsischen FG auf. Der Bescheid des FA über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen wird mit der Maßgabe geändert, dass ein Gewinn aus der Übertragung, sowie ein Verlust aus Ergänzungsbilanzen nicht berücksichtigt werden. Nach Auffassung des BFH, steht die spätere Übertragung zurückbehaltener Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens der einmal gewährten Buchwertprivilegierung für die Schenkung des Teilmitunternehmeranteils nicht entgegen. Lediglich für den Beschenkten sieht § 6 Abs.3 Satz 2 EStG eine Haltefrist vor. Abweichendes ergibt sich weder aus dem Gesetzeszweck noch aus der Gesetzgebungshistorie. Maßgeblich war somit, dass der Vater seinen Gesellschaftsanteil nur teilweise auf den Sohn übertragen, im Übrigen aber behalten hatte. Kern der Entscheidung ist, dass der BFH eine Haltefrist für den Übertragenden ausdrücklich verneint. Anders als für den Beschenkten bestehen daher für den Schenker keine Haltefristen in Bezug auf sein zurückbehaltenes Vermögen.

Konsequenz

Ausdrücklich stellte der BFH nochmals klar, dass er trotz der Einwendungen der Finanzverwaltung an seiner gefestigten Rechtsprechung zu § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG festhält. Danach ist das Buchwertprivileg grundsätzlich auch für die unentgeltliche Übertragung einer bis zum Übertragungszeitpunkt verkleinerten, aber weiterhin funktionsfähigen betrieblichen Einheit zu gewähren.

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