Keine Durchschnittsbesteuerung bei einer Tierhaltungs-KG ohne Mitunternehmerschaft

Kernaussage

Das FG Niedersachen hat entschieden, dass eine Tierhaltungs-KG nicht die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 UStG anwenden kann, wenn ihre Kommanditisten nicht über ausreichende Mitunternehmerinitiative verfügen.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige ist eine Kommanditgesellschaft, deren Unternehmensgegenstand die Produktion und Aufzucht von Ferkeln im Rahmen einer Gesellschaft, die nach § 51 ab BewG landwirtschaftliche Einkünfte erzielt, ist. An der Steuerpflichtigen sind M zu 98 % als Komplementär sowie N und S jeweils zu 1 % als Kommanditisten beteiligt. Die Gesellschafter überließen der Steuerpflichtige eine unterschiedliche Anzahl von Vieheinheiten. Hierfür hat jeder Gesellschafter jährlich ein Entgelt in Höhe von 3 € pro Vieheinheit erhalten. Darüber hinaus hat M für die Abdeckung seines Haftungsrisikos und zur Vertretung der Gesellschaft einen Vorweggewinn erhalten. Die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2010 gab die Steuerpflichtige mit Umsätzen sowie Vorsteuern in Höhe von 0 € ab. Darüber hinaus wurde im Jahr 2011 beantragt, dass das Umsatzsteuersignal gelöscht werden soll, weil die Steuerpflichtige lediglich Einkünfte nach § 24 UStG ausführe. Das FA entsprach diesem Antrag.

Die Außenprüfung für die Jahre 2010 bis 2013 kam zu dem Ergebnis, dass die Kommanditisten aufgrund der Regelungen im Gesellschaftsvertrag über keinerlei Entscheidungskompetenzen verfügen, sodass sie nicht als Mitunternehmer anzusehen seien. Daher waren, nach Auffassung des FA, die Voraussetzungen des § 51a BewG nicht vollständig erfüllt, mit dem Ergebnis dass eine Versteuerung nach Durchschnittsätzen nicht möglich wäre. Gegen den Umsatzsteuerbescheid legte die Steuerpflichtige Einspruch ein, dieser wurde als unbegründet zurückgewiesen. Daraufhin erhob die Steuerpflichtige Klage.

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass die Klage unbegründet ist. Nach Auffassung des FG kann die Klägerin die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG nicht anwenden, weil nicht die Voraussetzungen des § 51a BewG erfüllt sind.

Für die Inanspruchnahme der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG muss ein Tierzucht- oder Tierhaltungsbetrieb gegeben sein, deren Tierbestände nach den §§ 51 f. BewG zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören. Da die Steuerpflichtige nicht über hinreichend eigene Flächen verfügt, kann sie alleine durch die Ferkelzucht keinen landwirtschaftlichen Betrieb betreiben. Dies kann nur bei Erfüllen der sachlichen und persönlichen Voraussetzungen des § 51a BewG der Fall sein.

Gesellschaften i.S.d § 51a Abs. 1 Satz 1 BewG sind u.a. Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind. § 51a Abs. 1 Satz 1 BewG verweist auf § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG und dieser wiederum auf §§ 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG oder
§ 18 Abs. 4 Satz 2 EStG. Nach Auffassung des FG ist der Begriff der Gesellschaft daher nicht zivilrechtlich, sondern ertragssteuerrechtlich zu verstehen, sodass entscheidend für die Erfüllung von § 51a BewG eine Mitunternehmerschaft im ertragsteuerlichen Sinne ist. Nach Auffassung des FG kann eine Reduzierung des Anwendungsbereich der Vorschrift auf jede Art der Personengesellschaft, aufgrund der Verweiskette, der Norm nicht gerecht werden.

Die für einen Mitunternehmer erforderliche Mitunternehmerinitiative sowie das Mitunternehmerrisiko, sind nach Ansicht des FG zumindest hinsichtlich des Mitunternehmerrisikos der beiden Kommanditisten erfüllt. Dem FG zu Folge können die beiden Kommanditisten jedoch keine ausreichende Mitunternehmerinitiative entfalten. Die Gesellschafter haben zwar in der Gesellschafterversammlung ein Stimmrecht, solange der Komplementär aber Gesellschafter ist, läuft dieses ins Leere, denn der Komplementär kann an einer im seinen Interessen wahrenden Beschlussfassung nicht gehindert werden. Denn es reicht für alle Beschlüsse grundsätzlich die einfach Mehrheit aus, sodass M mit einem Stimmenanteil von 98 % diese immer erreicht.

Hinweis

Das Urteil wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Revision zugelassen. Es ist beim BFH unter dem Az. XI R 24 /17 anhängig.

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