Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs durch Grundstücksübertragung auf mehrere Erwerber

Kernaussage:

Dem BFH-Urteil v. 14.07.2016 – IV R 19/13 ist zu entnehmen, dass der BFH bei seiner Rechtsprechung bleibt, wonach eine Verteilung des landwirtschaftlichen Betriebes zu Lebzeiten auf mehrere Erwerber zu Alleineigentum zu einer Betriebszerschlagung unter Aufdeckung stiller Reserven führt.

Sachverhalt:

Kläger (Erbengemeinschaft) sind die Gesamtrechtsnachfolger der im Laufe des Verfahrens verstorbenen Mutter (M). Die M erbte zusammen mit ihrem Sohn den luf Betrieb ihres im Jahre 1987 verstorbenen Ehemanns (K). Der luf Betrieb bestand aus verpachteten Ackerflächen und selbst bewirtschafteten Weinbauflächen. Nach dem Tod des K erklärte die M weiterhin Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

Die Kläger haben im Jahre 2006 ein unbebautes Grundstück (B) verkauft. Das unbebaute Grundstück ging 1976 zusammen mit zwei weiteren Grundstücken aus der Umlegung eines Ackergrundstücks (A) hervor. Nach dem Tod des Vaters von K (J) in 1968 ging das Grundstück A als Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebes auf die Mutter von K (P) über. Diese hatte das Grundstück im Jahr 1973 im Rahmen der Betriebsaufteilung auf ihre beiden Kinder, auf ihren Sohn (K) übertragen. Es ist unklar, ob das Grundstück seitdem weiterhin von dem J bewirtschaftet oder an einen Bauern verpachtet wurde. In der Anlage L zur Einkommensteuer gab der K ab 1973 keine verpachteten Flächen an. Erst ab 1979 wurden die Ackerflächen als verpachtet erklärt.

Das Finanzamt erließ einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2006, der den Gewinn aus der Veräußerung des unbebauten Grundstücks B enthielt. Die Erbengemeinschaft erhob gegen den Feststellungsbescheid Einspruch, mit der Begründung das Grundstück habe sich im Privatvermögen befunden. Die erhobene Klage wurde vom Finanzgericht als unbegründet zurückgewiesen, da sich das Grundstück im Zeitpunkt des Verkaufs im Betriebsvermögen der Erbengemeinschaft befunden habe. Durch die Übertragung des Vorgängergrundstücks A durch P auf deren Kindern, sei das Grundstück nicht Privatvermögen geworden. Die dagegen eingelegte Revision hatte teilweise Erfolg.

Entscheidung:

Nach Ansicht des BFH ist die Revision begründet. Das Finanzgericht hat zwar zu Recht angenommen, dass es sich bei dem Grundstück um Betriebsvermögen der Erbengemeinschaft handelt. Das Grundstück A konnte jedoch durch die Übertragung in 1973, durch die P an den K, nicht zu dem damaligen Buchwerten in das Betriebsvermögen des K eingegangen sein. Der Betrieb, den die P von J geerbt hat, ist durch die Übertragung des landwirtschaftlichen Grundstücke auf die beiden Kinder zu Bruchteilseigentum zerschlagen und damit aufgeben worden. Durch die Zerschlagung des Betriebs der P ist das Grundstück Privatvermögen geworden. Die Rechtsprechung sieht lt. BFH vor, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb aufgegeben wird, wenn die landwirtschaftlichen Flächen nach dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben aufgeteilt (BFH v. 26.09.2013 – IV R 16/10, BFH/NV 2014, S. 324) oder wenn die Betriebsgrundstücke im Wege der vorweggenommen Erbfolge auf mehrere nicht mitunternehmerschaftlich verbundene Einzelrechtsnachfolger übertragen werden (BFH v. 16.12.2009 - IV R 7/07).

Der Anteil des K an dem Grundstück A kann nur dann Betriebsvermögen geworden sein, wenn das Grundstück eingelegt worden ist. Eine Einlage liegt vor, wenn K das Grundstück nach der Übertragung von P selber bewirtschaftet hat. Für den Senat besteht aufgrund der Einkommensteuererklärungen der K und M für die Jahre ab 1973, der Entwicklung der Flächenangaben sowie der in der Einspruchsentscheidung angestellten Würdigung der Beweismittel, keine Zweifel darüber, dass das Grundstück von K eigenbewirtschaftet und nicht vermietet wurde. Das Grundstück ist daher dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Darüber hinaus liegen keine Tatsachen vor, dass das Grundstück zu irgend einem Zeitpunkt durch K ins Privatvermögen überführt wurde, sodass sich das Grundstück jedenfalls im Veräußerungszeitpunkt im Betriebsvermögen befand. Da die Höhe des Veräußerungsgewinns abhängig vom Einlagewert im Jahr 1973 ist, wurde der Sachverhalt zwecks Feststellung des Grundstückswert zurück an das Finanzgericht verwiesen.

Hinweis:

Entscheidend ist festzustellen, dass das betroffene Grundstück durch die Aufteilung des ehemals einheitlichen landwirtschaftlichen Betriebes in 1973 auf K und seine Schwester Übertragung unter Lebenden, Betriebszerschlagung) privatisiert wurde. Durch die nachfolgende Zuordnung zum Betriebsvermögen des K, ist es dann wieder Betriebsvermögen geworden und als solches durch die Erbengemeinschaft veräußert worden.

Interessant ist, dass der BFH in seinen Urteilsgründen ausführt: „Nach der Rechtsprechung des Senats wird ein landwirtschaftlicher Betrieb aufgegeben, wenn die landwirtschaftlichen Flächen nach dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben aufgeteilt (BFH v. 26.09.2013 - IV R 16/10) oder wenn im Wege vorweggenommener Erbfolge die Betriebsgrundstücke auf mehrere nicht mitunternehmerschaftlich verbundene Einzelrechtsnachfolger übertragen werden (BFH v. 16.12.2009 - IV R 7/07, BStBl 2010 II, S. 431).“

Das dort zitierte Urteil v. 26.09.2013 erging zu einer Erbauseinandersetzung, bei der die zugeteilten Grundstücke anschließend unentgeltlich überlassen wurden und deshalb nach Ansicht des BFH im Rahmen der Erbauseinandersetzung nicht in ein anderes Betriebsvermögen überführt wurden (mangelnde Einkünfteerzielung).

Nach Auffassung der OFD NRW (Vfg. v. 25.03.2014, Top V) ist dieses Urteil jedoch über den entschiedenen Einzelfall nicht anzuwenden, da es nicht der aktuellen Verwaltungsauffassung entspricht. Mit Verweis auf den Realteilungserlass (BMF v. 28.02.2006, BStBl 2006 I, S. 228 Tz. IV. 1 S. 2) führt die OFD aus: „Im Fall der Erbauseinandersetzung über landwirtschaftliches Vermögen eines Verpachtungsbetriebes ist immer dann weiterhin von Betriebsvermögen auszugehen, wenn die zugeteilten Flächen eine Größe von mindestens 3.000 qm (BFH v. 05.05.2011, BStBl 2011 II, S. 792) haben und der jeweilige Erbe entweder aufgrund des bestehenden Verpächterwahlrechts das Pachtverhältnis fortsetzt oder dieses neu begründet ( Niedersächsisches FG v. 02.07.2013, EFG 2013, S. 1747). Dies gilt auch dann, wenn die Flächen nicht aufgrund eines Pachtvertrages, sondern unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden. Nach Auffassung des BFH in seinem Urteil vom 24.02.2005 (IV R 28/00, BFH/NV 2005, S. 1062) besteht nämlich das Verpächterwahlrecht auch bei einer Nutzungsüberlassung fort, denn die unentgeltliche Betriebsüberlassung steht einem Pachtvertrag gleich (BFH v. 07.08.1979, BStBl 1980 II, S. 181).

Da die steuerliche Würdigung der Erbauseinandersetzung über einen verpachteten Betrieb derzeit unter dem Aktenzeichen IV R 35/15 beim BFH anhängig ist, bleibt der Ausgang dieses Verfahrens mit Spannung zu erwarten.

 

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