Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für eine Zugmaschine eines gemeinnützigen Tierschutzvereins

Kernaussage

Das FG Münster hat sich zur Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für eine Zugmaschine eines gemeinnützigen Tierschutzvereins zur Bewirtschaftung von Weideflächen und Haltung von Großtieren geäußert.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige ist ein eingetragener und als gemeinnützig anerkannter Verein, der u.a. den Zweck des Tierschutzes verfolgt. Der Steuerpflichtige verwahrt dabei u.a. sog. Fundtiere und Gefahrentiere im Auftrag von Kommunen. Die Haltung der Tiere erfolgt gewerblich mit Erlaubnis nach § 11 TierSchG. Des Weiteren hält der Verein auf verschiedenen gepachteten Wiesen Großtiere. Der Steuerpflichtige ist darüber hinaus Halter einer Zugmaschine (Ackerschlepper), der für das Mähen der gepachteten Flächen und für die Ernte von Heu und Stroh eingesetzt wird.

Mit Bescheid vom 06.10.2015 wurde für den Ackerschlepper Kraftfahrzeugsteuer festgesetzt. Hiergegen legte der Steuerpflichtige Einspruch ein, der als unbegründet zurückgewiesen wurde, weil die Zugmaschine nicht im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs verwendet würde. Denn der Verein habe nicht die Absicht die Flächen zur Erzielung von Einnahmen zu bewirtschaften. Der Zweck des Vereins sei vielmehr der Schutz der Tiere. Gegen die Einspruchsentscheidung legte der Verein Klage ein.

Entscheidung

Das FG Münster hat entschieden, dass die Klage begründet ist. Gemäß § 3 Nr. 7 a) KraftStG kann der Ackerschlepper von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden, wenn das Fahrzeug ausschließlich im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird. Dabei ist ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb i.S.d. § 3 Nr. 7 a) KraftStG eine Wirtschaftseinheit, in der die Produktionsfaktoren Boden, Betriebsmittel und menschliche Arbeit zusammen eingesetzt werden, um Güter zu produzieren oder Dienstleistungen bereitzustellen.

Nach Auffassung des FG bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ausschließlich kraftfahrzeugsteuerrechtliche Bestimmungen für den Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs bestehen, sodass hierfür die Vorschriften des Bewertungsrechts herangezogen werden können. Es ist nicht erforderlich, dass das Fahrzeug dem land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen eines Betriebes zugeordnet ist. Ebenfalls ist keine Mindestgröße oder eine Gewinnabsicht für ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmens zu erfüllen. Erforderlich ist eine tatsächliche nachhaltige Nutzung von Grundstücksflächen. Darüber hinaus muss der Steuerpflichtige erkennbar am Markt auftreten und seine Produkte oder Dienstleistungen anbieten.

Nach Auffassung des FG ist der Betrieb des Steuerpflichtigen, gemessen an den zuvor dargelegten Kriterien, als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb einzuordnen, sofern sich die Tätigkeit auf die Beweidung der gepachteten Weideflächen durch Großtiere und auf die Bewirtschaftung dieser Weiden erstreckt. Denn dem FG zu Folge ist die Bewirtschaftung von Weiden und die Herstellung von Stroh eine typisch landwirtschaftliche Tätigkeit. Darüber hinaus bietet der Verein seine Waren auch am allgemeinen Markt an, weil er die Heuerente im Rahmen von Tauschvorgängen veräußert.

Weiterhin steht der Steuerbefreiung auch nicht entgegen, dass der Verein nicht die Produktion von landwirtschaftlichen Gütern, sondern den Tierschutz zum Zweck hat. Nach Auffassung des FG kann der Tierschutz nur zweckmäßig erreicht werden, wenn die Tiere artgerecht gehalten werden. Hierzu zählt ebenfalls die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Weiden, da ohne diese keine artgerechte Versorgung der Tiere ermöglicht werden kann.

Der gewerbliche Tierschutz neben dem landwirtschaftlichen Betrieb ist nach Ansicht des FG ebenfalls unschädlich für die Steuerbefreiung. Denn ein Steuerpflichtiger kann nach ständiger Rechtsprechung in einer Hand zwei selbstständige Betriebe führen. Sofern zwischen den beiden Betrieben eine planmäßige wirtschaftliche enge Verbindung besteht, handelt es sich um ein einheitliches gewerbliches Unternehmen, wenn dem Gewebebetrieb die überwiegende Bedeutung gegenüber dem Landwirtschaftsbetrieb zukommt. Eine derartige enge Verbindung liegt nach Auffassung des FG im Streitfall nicht vor, weil die Betriebe leicht und klar trennbar sind.

Abschließend stehen nach Auffassung des FG auch die ehrenamtliche Tätigkeit der Mitarbeiter und die Gemeinnützigkeit des Vereins der Steuerbefreiung nicht entgegen, weil ebenfalls gemeinnützige Körperschaften in gewissen Umfang wirtschaftlich tätig sein dürfen.

Da der Steuerpflichtige die Zugmaschine ausschließlich für den landwirtschaftlichen Betrieb verwendet hat, kann die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 a) KraftStG gewährt werden

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