Aktivierung von Feldinventar im Falle eines Strukturwandels vom luf Betrieb zum Gewerbebetrieb

Sachverhalt:

Die Klägerin ist eine landwirtschaftlich tätige GbR. Die Betriebsprüfung stellte fest, dass die Klägerin in erheblichem Umfang Einkünfte aus der entgeltlichen Vermietung und Verpachtung von Maschinen und der Erbringung von Dienstleistungen erzielte. Das Finanzamt qualifizierte daher die Einkünfte gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG als gewerbliche Einkünfte um. Das von der Klägerin bisher nicht berücksichtige Feldinventar aktivierte das Finanzamt.

Die Steuerpflichtige legte Einspruch gegen die Umqualifizierung der Einkünfte ein und stellte gleichzeitig einen Antrag auf eine Billigkeitsmaßnahme gemäß § 163 AO, mit dem Ziel auf die Aktivierung des Feldinventars zu verzichten. Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme ab. Der daraufhin von der Klägerin eingelegte Einspruch wurde damit begründet, dass die Richtlinie R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR aufgrund von Gleichberechtigungsgrundsätzen ebenfalls für Sie gelte. Im Rahmen dessen verwies sie auf das BFH Urteil vom 07.12.2005 (I R 123/04). In dem Streitfall lag ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform vor, der neben der landwirtschaftlichen auch eine gewerbliche Tätigkeit ausübte. Der Senat hatte in dem landwirtschaftlichen Betrieb einen Teilbetrieb gesehen, für den die Billigkeitsregelung, trotz der Überschreitung der Grenzen für die gewerbliche Infizierung, galt. Der Einspruch wurde vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen, weil die Billigkeitsregelung von der Klägerin nicht in Anspruch genommen werden könnte, da Sie keine landwirtschaftlichen Einkünfte erziele. Die dagegen eingelegte Klage blieb erfolglos.

Entscheidung:

Das FG teilt die Auffassung des FA. Der Klägerin steht die Billigkeitsmaßnahme gemäß R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR nicht zu. Landwirtschaftliche Betriebe im Sinne der Richtlinie R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR sind landwirtschaftlich tätige Unternehmen, die Einkünfte gemäß § 13 EStG erzielen sowie Unternehmen die einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, jedoch aufgrund ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielen.

Die Klägerin gehört jedoch nicht zu den genannten Unternehmen, da es sich bei ihr nicht mehr um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt. Anders als Gesellschaften, die kraft Rechtsform Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, selbst wenn sie ausschließlich land- und forstwirtschaftliche Einkünfte beziehen, erzielt die Klägerin gewerbliche Einkünfte. Aufgrund der gewerblichen Infizierung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG erzielt sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Eine Ausdehnung der Richtlinie auf landwirtschaftlich tätige Personengesellschaften, die aufgrund der gewerblichen Infizierung Einkünfte aus Gewerbebetrieb erwirtschaften, kommt nicht in Betracht (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.09.2014 3 K 180/13).

Ebenfalls führte der Verweis auf das BFH Urteil vom 07.12.2005 nicht zum Erfolg. Die dortige Klägerin war ein als Genossenschaft betriebenes Agrarunternehmen. Der BFH hat in seiner Entscheidung ausdrücklich bestätigt, dass die Klägerin keinen Rechtsanspruch nach Art. 3 Abs. 1 GG habe, wie einen ausschließlich land- und forstwirtschaftlich tätiger Betrieb behandelt zu werden.

Hinweise:

Nachdem das FG die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hatte, haben die Kläger Revision eingelegt (BFH IV R 25/16). Das FG Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 24.09.2014 (3 K 180/13) ebenfalls entschieden, dass die Ausdehnung der Richtlinie R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR bei landwirtschaftlichen Betrieben, die aufgrund der gewerblichen Infizierung gewerbliche Einkünfte erzielen, nicht möglich ist.

 

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